Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Grenzsteuersatz beim Selbständigerwerbenden tendenziell höher liegt als bei einem vergleichbaren Aktionär. Die tatsächliche Grenzsteuerbelastung des Selbständigerwerbenden und sein Zinsnachteil im Verhältnis zu einem vergleichbaren Aktionär, der den Unternehmensgewinn erst bei Ausschüttung versteuert, sind denn auch die Hauptgründe, welche die ERU veranlasst haben, von einer notwendigen Teilbesteuerung von 60% zu sprechen (vgl. hiezu Ziffer 1.3.3 der Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform II, http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/00731/index.html?lang=de).