Die ERU empfahl eine rechtsform- und finanzierungsneutrale Unternehmensbesteuerung. Zu diesem Zweck schlug sie die Einführung einer Unternehmenssteuer vor, kombiniert mit einer Teilbesteuerung der Erträge aus Beteiligungen an Unternehmen, die der Unternehmenssteuer unterliegen, und der Gewinne aus der Veräusserung von massgeblichen Beteiligungen an solchen Unternehmen 82. Diese Unternehmenssteuer hätte als definitive Steuer jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform belastet. Die Entlastung hätte den Unternehmer begünstigt und wäre als Abzug von der Bemessungsgrundlage erfolgt. In diesem Rahmen schlug die ERU eine Teilbesteuerung im Umfang von 60% vor 83.