Mit Rücksicht auf diese Zusammenhänge, bei denen wirtschaftliche Überlegungen dominieren, hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass bei den von ihm beschlossenen Massnahmen zur Erreichung des gesteckten Zieles 80 keine neuen Ungerechtigkeiten dadurch entstehen, dass eine Kategorie von Steuerpflichtigen in übertriebener Weise bevorzugt wird, in welchem Fall sich die Gesetzgebung aus rechtlicher Sicht als unzulässig erweisen könnte 81.