Da in der Vernehmlassung jegliche Besteuerung privater Kapitalgewinne verworfen wurde, musste sich der Bundesrat unter Begrenzung der Reformziele darauf beschränken, nur noch die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Verfolgung dieses Ziels einem rechtlichen Erfordernis entspricht, beispielsweise wegen einer rechtsungleichen Besteuerung von Unternehmen, oder ob sie eher auf wirtschaftlichen Beweggründen beruht 75.