Die Unternehmenssteuerreform II verfolgte ursprünglich das Ziel einer möglichst rechtsform- und finanzierungsneutralen Unternehmensbesteuerung, damit die unternehmerischen Entscheidungen nicht von steuerlichen Überlegungen beeinflusst werden. Da in der Vernehmlassung jegliche Besteuerung privater Kapitalgewinne verworfen wurde, musste sich der Bundesrat unter Begrenzung der Reformziele darauf beschränken, nur noch die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern.