Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil die Unternehmenssteuerreform II hauptsächlich aus wirtschaftlichen und politischen Gründen angestossen wurde. Die wirtschaftlichen Interessen können von den rechtlichen Erfordernissen abweichen, weshalb die Unterscheidung für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit der ins Auge gefassten Massnahmen wichtig ist.