Die steuerliche Gesamtbelastung der von den Entlastungen betroffenen Gesellschaften ist schon heute unterschiedlich wegen der kantonalen Tarife auf dem Kapital und dem Gewinn; sie könnte je nach den von den Kantonen gewährten Entlastungen zu grossen Unterschieden führen. Diese unterschiedlichen Strukturen werden die Auswirkungen der vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Massnahmen auf die steuerliche Gesamtbelastung noch begrenzen oder erweitern. Es ist nicht möglich, zu diesem Zeitpunkt Vergleiche mit den kantonalen Entlastungsmassnahmen anzustellen, ausser durch Verweise auf die von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) angestellten Berechnungen.