127 BV) sowie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) (Ziff. 4). Schliesslich werden wir die gestellten Fragen beantworten (Ziff. 5). 1 Vorbemerkungen 1.1 Einleitung