sprechung 73 breit diskutiert wurde und die Frage der Aufrechterhaltung oder der, zumindest teilweisen, Aufhebung ihrer Steuerfreiheit bei der Erarbeitung dieser Vorlage ein wichtiges Thema war, so scheint es uns zweckmässig, auf diese Problematik zurückzukommen (Ziff. 3). Gestützt auf diese Grundlagen werden wir die Verfassungsmässigkeit der Vorschläge des Bundesrates und der beiden Räte prüfen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Gleichmässigkeit und des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) sowie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) (Ziff.