Eine erhöhte Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen oder bezüglich anderer Einkommensarten könnte an sich zulässig sein, selbst ohne verfassungsrechtliche Grundlage, sofern die geplanten Massnahmen ein gewichtiges Ziel verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (Grundsätze der Eignung, der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Eine finanzierungsneutrale Besteuerung über eine sehr tiefe Teilbesteuerung der Dividenden ist schwerlich geeignet, das Ziel des Wirtschaftswachstums zu erreichen, und sie rechtfertigt somit weder eine schwerwiegende Ungleichbehandlung ge-