- Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der eine Teilbesteuerung der Dividenden einführen und gleichzeitig an der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne festhalten will, ist begrenzt (Ziff 3.6, Ziff. 5.1). - Das Gleichbehandlungsgebot verlangt eine Gleichbehandlung in gleichen Fällen, aber keine Gleichbehandlung in ungleichen Fällen. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung je nach Finanzierungsart der Kapitalgesellschaft stellt für sich selbst keine Ungleichbehandlung dar; vorbehalten sind Fälle der Überbesteuerung.