{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nWenn es sich hingegen, wie wir schon unter Ziff. 4.3.3. erwähnt haben, erweisen\nsollte, dass die Annahmen der ERU-Kommission für die Bestimmung der Teilbesteuerungssätze nicht genügend repräsentativ sind, und dass die von der ESTV getroffenen Annahmen der Realität besser entsprechen, so könnte aus diesen Hypothesen\nein Teilbesteuerungssatz in der Bandbreite zwischen 90% bis 60% 140 abgeleitet werden. Ein Satz von 60% könnte selbstredend nur dann gutgeheissen werden, solange\nseine Anwendung keine schwerwiegenden Unterbesteuerungen nach sich zieht.\n\n3. Muss die Milderung oder Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung mittels\nTeilbesteuerung aus verfassungsrechtlichen Gründen zwangsläufig mit einer Besteuerung der Kapitalgewinne aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens\neinher gehen?\n\nWie wir in diesem Gutachten schon mehrfach erläutert haben, ist eine Besteuerung\nder Kapitalgewinne nicht absolut notwendig. Werden aber die Kapitalgewinne weiterhin nicht besteuert, so steht dem Gesetzgeber, der eine Teilbesteuerung der Dividenden aus Privatvermögen einführen möchte, dafür ein beschränkter Spielraum\n\n140\nUnseres Erachtens müssen die Sozialversicherungen bei der Berechnung der Steuerbelastung\ndes Selbständigerwerbenden berücksichtigt werden; ein Satz von 50% wäre aus unserer Sicht\nnicht vertretbar.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 118\nAvis de droit / Gutachten\n\noffen. In Bezug auf die Gründe für diese Beschränkung und deren Ausmass sei auf\ndie Antworten zu den Fragen 1 und 2 hievor verwiesen.\n\n4. Muss ein Teil der Milderung oder Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung mittels Teilbesteuerung aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Besteuerung der Kapitalgewinne aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens kompensiert werden?\n\nFür diese Frage gehen wir von einem Beispiel aus: Bei einer Teilbesteuerung (der\nDividenden) von 50% wären bloss 30% oder 20% des Gewinnes aus der Veräusserung von Beteiligungen des Privatvermögens steuerbar.\n\nEin solcher Vorschlag würde die Situation sicherlich ein wenig berichtigen und die\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit besser berücksichtigen. Dennoch bliebe der Vorschlag insofern diskutabel, als er nicht nur die Ungleichbehandlung mit dem Geschäftsvermögen (eine weitergehende Milderung der Beteiligungen im Geschäftsvermögen wäre wegen der bereits bestehenden, gewichtigen Ungleichbehandlung\nmit den anderen Einkommen nicht in Betracht zu ziehen) beibehielte, sondern auch\nmit den Einkommen anderer Art. Würde ein solches System eingeführt, stellte sich\nüberdies das Problem der Verträglichkeit eines solchen Teilbesteuerungssystems mit\nden verabschiedeten Bestimmungen über die indirekte Teilliquidation und die Transponierung sowie mit der vorgeschlagenen Regelung des Quasiwertschriftenhandels.\nMan müsste sich fragen, welche Bestimmungen in welchem Fall anzuwenden wären;\ndiese Problematik würde sich übrigens auch dann stellen, wenn die Milderung komplett mit einer Besteuerung der privaten Kapitalgewinne kompensiert würde.\n\nDa auf Grund der vorhandenen Daten keine diesbezüglichen Berechnungen erarbeitet wurden, können wir uns zu diesen Vorschlägen kaum verbindlich äussern. Wir\nschätzen jedoch, dass eine Teilbesteuerung der Dividenden im Umfang von 50%\ndurch eine Besteuerung der Kapitalgewinne des Privatvermögens in gleichem Umfang kompensiert werden müsste. Dies umso mehr, als die Bestimmungen zur\nTransponierung, zur indirekten Teilliquidation und zum Quasiwertschriftenhandel, in\nAnbetracht der sehr restriktiven Anwendungsvoraussetzungen, die bereits beschlossen wurden oder noch beraten werden, wahrscheinlich kaum je angewendet werden.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 119\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2008.4 - La constitutionalité d'une imposition partielle des dividendes de la fortune\nprivée, avis de droit du 29 novembre 2006\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2008\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 68-119\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 140\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}