{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nEs ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die vom Bundesrat wie auch von NR und\nSR vorgeschlagenen Massnahmen durch eine vorteilhafte Besteuerung der Dividenden vor allem auf eine Entlastung der Kapitalgesellschaften und ihrer bedeutenden\nInvestoren abzielen 139; daraus resultiert eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber\nallen anderen Steuerpflichtigen, deren Einkünfte nach dem Grundsatz der Reineinkommensbesteuerung erfasst werden. Das Gesetzesprojekt sollte deshalb ergänzt\nwerden durch Massnahmen zur milderen Besteuerung natürlicher Personen, die keine Investoren sind. Die Festlegung des Teilbesteuerungsmasses muss auch diesen\nPersonen Rechnung tragen, so dass sie nicht ohne sachliche Gründe benachteiligt\nwerden.\n\n2. Ist mit Rücksicht darauf, dass ein (hinsichtlich Rechtsform und Finanzierung)\nsteuerlich neutrales System grundsätzlich die Besteuerung privater Kapitalgewinne\nverlangen würde, die Einführung einer Teilbesteuerung von Dividenden mit dem\nGleichbehandlungsgebot und mit dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar, auch wenn die genannte\nKompensation (durch eine Kapitalgewinnsteuer) ausbleibt?\n\nEine Teilbesteuerung von Dividenden in dieser Form ist möglich, solange die Entlastung nicht eine Gruppe von Steuerzahlern ohne stichhaltige Gründe und in unverhältnismässiger Weise bevorteilt.\n\nAufgrund der Darlegungen in Ziff. 4.2. erscheint eine Teilbesteuerung von 80% von\nsämtlichen Dividenden aus dem Privatvermögen, begleitet von angemessenen Regelungen im Bereich des Quasiwertschriftenhandels, der indirekten Teilliquidation\nund der Transponierung, als mit der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV vereinbar, obwohl dadurch der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und der Besteuerung\nnach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 127 BV relativiert wird. Die Teilbesteuerung erlaubt es nämlich, wenigstens in einem gewissen\nMasse, gegen die Überbesteuerung vorzugehen und gleichzeitig die mittlere Grenzsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften in einem annehmbaren Verhältnis zur\nGrenzsteuerbelastung der Personengesellschaften aufrecht zu erhalten. Die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gesellschaftsformen und anderen Einkommen\nist überdies durch die angebrachten Korrektive bei der Steuerbefreiung privater Kapitalgewinne beschränkt.\n\nStützt man sich auf die Untersuchungen der ERU-Kommission, welche vom Bundesrat übernommen wurden, so geht ein System mit Teilbesteuerung der Dividenden\naus qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens zu einem Satz von 50% oder\n60%, ohne (teilweise) Besteuerung der privaten Kapitalgewinne, klar über die in der\nBotschaft des Bundesrates anvisierten Ziele hinaus, da damit ein Wirtschaftswachstum mittels Annäherung an die Finanzierungsneutralität gefördert werden soll. U.E.\nhandelt es sich dabei um ein wirtschaftspolitisches Mittel, welches Kapitalgesellschaften dazu anregt, sich via Aktienausgabe zu finanzieren und eine Umwandlung\nvon Personenunternehmungen in Aktiengesellschaften fördert. Damit werden klar\nInvestor-Aktionäre bevorteilt, zum Nachteil der Gesellschafter von Personenunter-\n\n139\nEs ist auch zu berücksichtigen, dass punktuelle Milderungen auch für Personenunternehmungen\nund für Selbständigerwerbende vorgesehen sind.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 117\nAvis de droit / Gutachten\n\nnehmungen, der Selbständigerwerbenden und der übrigen Einkommensarten. Aus\nden unter Ziff. 4.3.3. erläuterten Gründen scheint uns die daraus erwachsende Bevorzugung unverhältnismässig.\n\nKommt man auf das von der ERU-Kommission entwickelte Konzept zurück, so muss\nman zugestehen, dass die vom SR und vom NR formulierten Vorschläge ein Annhähern an die Finanzierungsneutralität erlauben, sich aber gleichzeitig vom Ziel der\nRechtsformneutralität entfernen. Nach unserer Meinung muss das Ziel der Finanzierungsneutralität jedoch im Zusammenhang mit der Rechtsformneutralität betrachtet\nwerden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.\n\nWie wir schon zu Beginn des Textes angemerkt haben, verfügt der Gesetzgeber bei\nder Festsetzung des Satzes der Teilbesteuerung jedoch über einen Ermessensspielraum. Wenn man sich auf die Schlussfolgerungen der ERU und die Erläuterungen\nder Keuschnigg-Studie stützt, so betrachten wir einen Teilbesteuerungssatz von 50%\noder 60%, so wie vorgeschlagen ohne Korrekturmassnahmen, als nicht mehr verfassungsmässig. Es ist für uns jedoch schwierig, abstrakt eine Grenze zu ziehen, ausserhalb welcher die Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ohne Einführung von Korrekturmassnahmen wie die Besteuerung der privaten\nKapitalgewinne nicht mehr zulässig wären. Gemäss den Berechnungen der ESTV\nveranlasst eine Teilbesteuerung zwischen 60% und 70% die Unternehmer-\nInvestoren dazu, auf den Bezug eines Lohns zu verzichten und stattdessen die Gewinnausschüttung vorzuziehen. Somit könnte die Zulässigkeit eines Teilbesteuerungssatzes von 70% in Erwägung gezogen werden. Das Modell 3, welches das\nEFD in die Vernehmlassung gab, sah eine Teilbesteuerung von 70% vor; um eine\nUnterbesteuerung zu vermeiden, war die Teilbesteuerung jedoch davon abhängig,\ndass die ausgeschütteten Gewinne vorab mit mindestens 15% besteuert wurden.\nOhne Korrekturmassnahmen würde uns ein solcher Teilbesteuerungssatz hingegen\nebenfalls diskutabel erscheinen.\n\n"}