{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nDie neuen Annahmen, auf Grund welcher man zu diesen Sätzen gelangte, wie übrigens auch die Notwendigkeit ihrer Berücksichtigung sowie ihre Auswirkungen auf die\nBerechnung wurden nicht oder nur geringfügig erklärt; auch wurden die Auswirkungen dieser Sätze auf die Grenzsteuerbelastungen nicht aufgezeigt. Es scheint uns\nfolglich schwierig, ein Urteil über die Richtigkeit der neu getroffenen Annahmen und\nfolglich auch der neu errechneten Sätze abzugeben. Sollten sich aber diese neuen\nAnnahmen als wirklichkeitsnäher erweisen als jene, welche die ERU-Kommission\nihren Berechnungen zu Grunde legte und denen das EFD folgte und welche\nschliesslich auch vom Bundesrat als massgebend erachtet wurden, so könnte in Betracht gezogen werden, dass ein Satz von 60% noch zum Ziel hat, die Doppelbelastung aufzuheben, selbstverständlich vorausgesetzt, dass seine Anwendung keine\nmarkante Unterbesteuerung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang soll daran\nerinnert werden, dass die Doppelbelastung nur dann eine Überbesteuerung zur Folge hat, wenn der Unternehmer einen grossen Teil seiner Gewinne ausschüttet; ansonsten ist er im Verhältnis zum Selbständigerwerbenden oder einem Teilhaber einer\nPersonenunternehmung nicht benachteiligt, weshalb die Anwendung eines tiefen\nBesteuerungssatzes in zahlreichen Fällen eine Unterbesteuerung nach sich ziehen\nkönnte.\n\n138\nWie bereits in der FN 4 erwähnt sind wir der Meinung, dass die Sozialversicherungen ebenfalls in\ndie Berechnung einfliessen müssen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 115\nAvis de droit / Gutachten\n\n5 Antworten auf die gestellten Fragen\n\nAufgrund der dargelegten Feststellungen nehmen wir zuerst zur Frage der Ziff. 3.6\nStellung, bevor wir Ihre erste Frage beantworten. Ausserdem ändern wir die\nReihenfolge der gestellten Fragen.\n\n1. Welche Gesichtspunkte sind bei der Festsetzung einer maximalen Grenze für die\nMilderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Hinblick auf die\nverfassungsmässigen Anforderungen in Betracht zu ziehen?\n\nDie Frage der Verfassungsmässigkeit der Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung kann nicht isoliert geprüft werden. Es ist das gesamte Steuersystem in Betracht zu ziehen, um feststellen zu können, ob eine bestimmte Massnahme vor dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und dem Grundsatz der\nBesteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit standhält.\n\nSchon das geltende Steuersystem enthält eine rechtsungleiche Behandlung, welche\nsowohl in der Lehre wie auch in der Rechtsprechung beanstandet wird. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der eine Teilbesteuerung der Dividenden einführen und gleichzeitig an der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne festhalten will, ist\ndaher begrenzt. Die Milderung (der wirtschaftlichen Doppelbelastung) darf die auf der\nSteuerfreiheit privater Kapitalgewinne beruhende rechtsungleiche Behandlung nicht\nohne zwingende Gründe und in unverhältnismässiger Weise ausdehnen.\n\nUnter rechtlichen Gesichtspunkten ist sodann zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Doppelbelastung nicht zwingend zu einer rechtsungleichen Behandlung\nführt. So ist der Aktionär nur dann gegenüber einem Selbständigerwerbenden benachteiligt, wenn er den grösseren Teil des Gewinnes (70% oder mehr) ausschüttet.\nAusserdem stellt eine unterschiedliche steuerliche Behandlung je nach Finanzierungsart der Kapitalgesellschaft für sich selbst keine Ungleichbehandlung dar, vorbehaltlich der Fälle von Überbesteuerung. Der Gesetzgeber hat deshalb bei der\nAusarbeitung gesetzlicher Massnahmen darauf zu achten, dass die Entlastung nicht\nohne stichhaltige Begründung eine Kategorie von Steuerpflichtigen gegenüber anderen begünstigt.\n\nDie Verfolgung ausserfiskalischer Ziele, wie das Wirtschaftswachstum, mittels steuerrechtlichen Instrumenten ist bereits an sich problematisch und muss grundsätzlich\nauf einer verfassungsmässigen Grundlage beruhen. Eine erhöhte Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen oder bezüglich anderer Einkommensarten könnte an sich zulässig sein, selbst ohne verfassungsrechtliche\nGrundlage, sofern die geplanten Massnahmen ein gewichtiges Ziel verfolgen und\nden Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (Grundsätze der Eignung, der\nNotwendigkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Wie bereits unter Ziff.\n4.3 dargelegt, ist eine finanzierungsneutrale Besteuerung über eine sehr tiefe Teilbesteuerung der Dividenden unserer Meinung nach schwerlich geeignet, das Ziel des\nWirtschaftswachstums zu erreichen, und sie rechtfertigt somit weder eine schwerwiegende Ungleichbehandlung gegenüber den Personenunternehmungen noch gegenüber anderen Einkommensarten. Ein solches System widerspräche dem Idealziel\neiner rechtsformneutralen Besteuerung und wäre gekennzeichnet durch eine stossende Ungleichheit der steuerlichen Behandlung von Beteiligungen im Vergleich zu\nanderen Einkommensarten.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 116\nAvis de droit / Gutachten\n\nDie beschlossenen Korrektive zur Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne sind bei der\nFestlegung des zulässigen Teilbesteuerungsmasses ebenfalls von Bedeutung.\n\n"}