{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nAusgehend vom Grundsatz, dass für die finanzierungsneutrale Steuerstruktur 135\nhauptsächlich wirtschaftpolitische Gründe angeführt werden (da nach unserer Meinung keine rechtlich unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt), muss die Prüfung der\nVerfassungsmässigkeit der vorgeschlagenen Massnahmen folgende Fragen beantworten:\n\na) Sieht die Verfassung ein «Wirtschaftswachstum» als Ziel vor?\nb) Kann man dieses Ziel mit steuerlichen Massnahmen erreichen und darf man akzeptieren, dass man sich damit von den Steuergrundsätzen der Gleichbehandlung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entfernt?\n\nEinführend soll daran erinnert werden, dass die Verfolgung von ausserfiskalischen\nZielen mittels Instrumenten des Steuerrechts an sich problematisch ist; solche Mittel\nkönnen zugelassen werden, wenn dies die Verfassung wie z.B. in Artikel 111 Absätze 3 und 4 BV ausdrücklich vorsieht. Keine Bestimmung der Verfassung sieht hingegen ein «Wirtschaftswachstums»-Ziel vor. Artikel 94 BV, welchen Sie anlässlich der\nSitzung vom vergangenen 9. November erwähnt haben, ist eine allgemeine Bestimmung, welche von Bund und Kantonen ausschliesslich verlangt, günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft zu schaffen und auf diese Weise das Wirtschaftwachstum zu begünstigen. Eine solche Bestimmung kann teilweise auch mit steuerlich günstigen Rahmenbedingungen für Gesellschaften konkretisiert werden, etwa\ndurch einen tiefen Gewinnbesteuerungstarif für alle Gesellschaften.\n\nEs ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Gesetzgeber vom Gleichbehandlungsgebot entfernt. Die Doktrin billigt dies, sofern den vorgeschlagenen\nMassnahmen triftige Gründe zugrunde liegen und sie das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten 136. Das Wirtschaftswachstum kann ein solch triftiger Grund sein. Das\nVerhältnismässigkeitsprinzip beruht auf den drei Grundsätzen, nämlich Gebot der\nEignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn 137. Das\n\n134\nBotschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen\nRahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (BBl 2005 4733, Ziff.\n1.7.3.1).\n135\nDie Finanzierungsneutralität bezieht sich hier ausschliesslich auf Fremdkapital und Aktienausgabe.\n136\nJörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Stämpfli Verlag AG, Bern, 1999, S. 397ff.\n137\nPierre Moor, Droit administratif, vol. I, 2. Aufl., Stämpfli & Cie AG, Bern, 1994, Ziffer 5.2.1.2.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 114\nAvis de droit / Gutachten\n\nEignungsgebot verlangt, dass mit dem gewählten Mittel das Ziel erreicht werden\nkann; ist es nicht geeignet, so liegt der Grund meistens darin, dass ein anderes Ziel\nals das genannte erreicht werden will. Das Notwendigkeitsgebot verlangt, dass der\nGesetzgeber unter den verschiedenen zur Zielerreichung geeigneten Mitteln dasjenige wählt, welches die privaten Interessen am wenigsten verletzt. Schlussendlich wird\nmit dem Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn die Schwere der Auswirkungen des gewählten Mittels auf die Situation des Bürgers abgewogen gegen das\nzu erwartende Resultat aus Sicht des öffentlichen Interesses. Es geht also darum zu\nprüfen, wie schwer sich die Massnahme bei ihrer Realisation auswirkt.\n\nAuf Grund der Überlegungen der vorherigen Ziffer muss man annehmen, dass die\nAnnäherung an eine finanzierungsneutrale Besteuerung auf dem Weg einer Teilbesteuerung der Dividenden zu einem tiefen Satz kaum als adäquates Mittel zur Förderung des Wirtschaftswachstums betrachtet werden kann, welches übrigens in der\nVerfassung nicht ausdrücklich als Ziel figuriert. Damit ist die Massnahme zur Zielerreichung umso weniger notwendig.\n\nDa die vorgeschlagene Massnahme, d.h. eine Besteuerung, die sich einer Finanzierungsneutralität annähert, den Grundsätzen des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht\ngenügend entspricht, erlaubt sie unserer Meinung nach kaum, die zahlreichen Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen, welche ihre Umsetzung nach sich ziehen würde und welche in der Ziff. 4.3.1. beschrieben wurden. Den Lösungen des SR und des\nNR können wir deshalb keine Verfassungsmässigkeit bescheinigen.\nNach den letzten Modellrechnungen der ESTV wäre indessen die Gleichbehandlung\nzwischen der Steuerlast der Dividenden, welche der Anteilseigner erfährt, und der\nSteuerlast von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Sozialversicherungen) mit einem Teilbesteuerungssatz der Dividenden zwischen 60% und 90% erreicht, ohne dass eine Besteuerung der Gewinne bei Veräusserungen aus dem Privatvermögen notwendig wäre. Der Satz würde zwischen 50% und 80% variieren,\nwenn man bei der Berechnung der Steuerlast des Selbständigerwerbenden die Sozialversicherungen ausser Acht lassen würde 138.\n\n"}