{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\n130\nDie Gewinnthesaurierung erhöht zwar den Wert der Gesellschaft. Dies bleibt jedoch steuerlich oft\nohne Folgen, weil die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne im Privatvermögen dafür sorgt, dass die\nVeräusserung der Gesellschaft steuerfrei über die Bühne geht.\n131\nDie vollständige Finanzierungsneutralität – unter Einschluss der Selbstfinanzierung – würde eine\nBesteuerung der Kapitalgewinne im Privatvermögen erfordern, was jedoch stark kritisiert worden\nwar.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 112\nAvis de droit / Gutachten\n\nAn einem Umlenkungseffekt, verursacht durch die Teilbesteuerung der Dividenden,\nzweifeln wir nicht. Unserer Meinung nach können die Finanzierungswege juristisch\nals unterschiedliche Tatbestände betrachtet werden, an welche der Gesetzgeber unterschiedliche Folgen knüpfen kann. Der Gesellschaft und dem Unternehmer-\nInvestor ist es juristisch frei gestellt, diejenige Finanzierungsart zu wählen, welche für\nsie bzw. für ihn am vorteilhaftesten ist. De facto sind sie jedoch gehalten, denjenigen\nFinanzierungsweg zu wählen, welcher ihnen in Anbetracht der Situation der Gesellschaft effektiv offen steht: Der Zugang zu Fremdkapital (Bank) hängt beispielsweise\nvon den Risiken ab, welche die Gesellschaft für den Geldgeber darstellt. Der Selbstfinanzierungsanteil hängt von der Höhe des erwirtschafteten Cash-flows ab. Das bedeutet, dass die Vor- und Nachteile der Finanzierungsarten nicht hauptsächlich von\nder Besteuerung abhängen, sondern von anderen Fakten, welche der Struktur des\nUnternehmens inne wohnen. Folglich sind wir der Meinung, dass das Gleichbehandlungsgebot den Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet, eine steuerliche Gleichbehandlung zwischen der Finanzierung durch Fremdkapital und der Finanzierung durch Aktienkapital vorzusehen, unter Vorbehalt jedoch von Überbesteuerung und Willkür.\nDas schliesst hingegen nicht aus, dass es triftige Gründe geben kann, eine solche\nGleichbehandlung vorzusehen.\n\nIn diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass das Gleichbehandlungsgebot eine Gleichbehandlung in gleichen Fällen verlangt, aber keine Gleichbehandlung in ungleichen Fällen. Die Rechtsformneutralität fällt ebenfalls unter diesen\nGrundsatz (siehe Ziff. 1.3 hievor). Es ist gemeinhin anerkannt, dass das Steuerrecht\nnicht so ausgestaltet werden soll, dass es Rechtsinstituten des Privatrechts zuwider\nläuft 132. Somit ist es nicht zulässig, Steueranreize vorzusehen, welche eine vom Privatrecht vorgesehene Rechtsform in der Praxis illusorisch machen würden.\n\nAnlässlich der Sitzung vom vergangenen 9. November haben Sie die Notwendigkeit\neiner finanzierungsneutralen Dividendenbesteuerungsstruktur damit gerechtfertigt,\ndass sie auf lange Sicht das Wirtschaftswachstum begünstigen würde 133: Wird die\nFinanzierung mittels Aktienausgabe vorteilhafter, so werden umso mehr Dividenden\nausgeschüttet und in wirtschaftlich rentable Gesellschaften oder Branchen reinvestiert.\n\nDieser Wachstumsmechanismus ist diskutabel. Hierzu bringt auch die Botschaft des\nBundesrates übrigens eine gewisse Zurückhaltung zum Ausdruck. Zwar erwähnt der\nBundesrat, dass – wenn die Gewinnausschüttungen der KMU zunehmen –, diese\nGewinne via Kapitalmarkt rentabler in andere Unternehmen investiert werden könnten und somit einen Wirtschaftswachstumseffekt hätten. Er schwächt diese Aussage\naber mit der Präzisierung ab, dass sich dieser Effekt nur einstellt, wenn die fraglichen\nGewinne nicht privat konsumiert werden. Entgegen den Behauptungen in Ihren zusätzlichen Unterlagen vom vergangenen 24. November fügt der Bundesrat überdies\nan, es sei, selbst wenn die Dividenden ausgeschüttet würden, nicht sicher, ob sie in\nrentable Branchen investiert würden – also z.B. in die Start-up Unternehmen, welche\nSie anführen. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Unternehmer-Investor\nseine Gewinne lieber in die Entwicklung seiner Gesellschaft oder in sichere Branchen investiert. Die Botschaft relativiert ebenfalls die Wachstumseffekte, welche von\ngrösseren Kapitalgesellschaften ausgehen, da die Leitung solcher Gesellschaften\n\n132\nSiehe Thomas Koller, Privatrecht und Steuerrecht, Stämpfli & Cie AG, Bern, 1993, S. 394ff.;\nBotschaft vom 13. Juni 2000 zum Fusionsgesetz, BBl 2000 4337, Ziff. 1.3.9.2.\n133\nDieses Wachstum manifestiert sich namentlich in einem Anstieg des BIP, des Konsums und der\nLöhne.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 113\nAvis de droit / Gutachten\n\nmanchmal die Thesaurierung nicht aus steuerlichen Gründen wählt, sondern um sich\nder Kontrolle der anderen Aktionäre entziehen zu können 134. Das vorgeschlagene\nMittel scheint uns deshalb nicht genügend spezifisch. Die Teilbesteuerung der Dividenden zu einem ermässigten Satz kann zwar sicherlich die Dividendenausschüttung anregen, hingegen vermag sie die Verwendung dieser Dividenden nicht zu beeinflussen. So hängt das vorgeschlagene Mittel allzu sehr von den Reaktionen des\nInvestors ab, welche den intendierten Zweck der Massnahme unterlaufen können,\nals dass von ihm ein bedeutender Einfluss auf das Wachstum ausgehen könnte. Unserer Meinung nach müssten Massnahmen zur Investitionsförderung in innovative\noder rentable Unternehmen gezielter auf das zu erreichende Ziel ausgerichtet sein.\nIn Anbetracht dieser Erörterung scheint uns der Wachstumseffekt, welcher durch die\nReinvestition ausgeschütteter Gewinne in wirtschaftlich rentable Sektoren ermöglicht\nwerden könnte bis zu einem gewissen Grad eher hypothetisch.\n\n4.3.3 Prüfung der Verfassungsmässigkeit der vorgeschlagenen Lösungen\n\n"}