{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nWie Sie anlässlich der Sitzung vom 9. November 2006 erwähnt haben und wie es\nauch aus den zusätzlichen Unterlagen der ESTV vom 13. November 2006 hervorgeht 129, soll mit einer Teilbesteuerung der Dividenden zu 50% eine Finanzierungsneutralität bei der Finanzierung einer Kapitalgesellschaft mit Fremdkapital und mit\nAktienkapital erreicht werden.\n126\nDer Vorschlag geht auch über die Schlussfolgerungen der ESTV hinaus, wenn man bei der\nBerechnung der Steuerlast, welche das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit belastet,\ndie Sozialversicherungsabgaben mit berücksichtigt.\n127\nUm eine indirekte Teilliquidation anzunehmen, muss nicht betriebsnotwendige Substanz, welche\nim Zeitpunkt des Verkaufs ausschüttungsfähig war, innerhalb von fünf Jahren unter Mithilfe des\nVerkäufers ausgeschüttet werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird ausserdem\neinzig die ausgeschüttete Substanz, nicht der ganze Verkaufserlös im Nachsteuerverfahren\nbesteuert. Solche Voraussetzungen verkomplizieren für die Steuerbehörden die Überprüfung der\nSteuerbarkeit, und die Beschränkung der besteuerten Faktoren verkleinern die Tragweite der\nBestimmung beträchtlich.\n128\nGemäss dem Vorschlag SR werden Gewinne aus dem Verkauf von Privatbeteiligungen nur dann\nals Einkommen einer selbständigen Erwerbstätigkeit betrachtet und somit der Bestimmung\nbezüglich dem Quasi-Wertschriftenhandels unterworfen, wenn der Verkaufserlös während zwei\naufeinanderfolgenden Jahren mehr als CHF 500'000.-- beträgt und der Betrag der An- und\nVerkäufe während dieser zwei Jahren mindestens vier mal dem Wert der Vermögensbeteiligungen\nentspricht, welche der Steuerpflichtige zu Beginn des Steuerjahres besass. Verkaufsverluste\nkönnten überdies unbeschränkt an die Kapitalgewinne angerechnet werden während einzig die\nBeteiligungen, welche weniger als vier Jahre gehalten wurden, besteuert werden könnten. (Der\nVorschlag des NR sieht keinen minimalen Verkaufserlös vor, ist also milder als der Vorschlag des\nSR).\n129\nGemäss Ihrer Zusatznotiz vom 24. November 2006 wird hingegen die Finanzierungsneutralität mit\nFremdkapital oder mit Aktienausgabe bei einem Teilbesteuerungssatz von 35% bis 60% erreicht.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 111\nAvis de droit / Gutachten\n\nAuf Grund der vorangehenden Überlegungen ist somit zu prüfen, ob die Annäherung\nan eine Finanzierungsneutralität von Kapitalgesellschaften die nachteiligen Folgen\nrechtfertigen kann, welche durch die aufgezählten verstärkten Ungleichheiten verursacht werden.\n\n4.3.2 Finanzierungsneutralität\n\nDer Kapitalgesellschaft (wie übrigens auch der Personenunternehmung) stehen\nmehrere Finanzierungswege offen, welche aber unterschiedliche steuerliche Folgen\nnach sich ziehen. Sie kann sich finanzieren mit Fremdkapital (Bankkredit oder Darlehen des Unternehmers), mit Eigenkapital, nämlich mittels Thesaurierung der erzielten\nGewinne (Selbstfinanzierung) oder mittels Ausgabe von Aktien. Die Finanzierung\ndurch Fremdkapital und mittels Selbstfinanzierung ist steuerlich vorteilhaft. Die Gesellschaft, welche das Fremdkapital wählt, kann die Schuldzinsen auf dem aufgenommenen Kapital von ihrem Gewinn abziehen und so den Steuerbetrag entsprechend reduzieren. Im Falle eines Unternehmerdarlehens ist die Finanzierung für den\nUnternehmer steuerlich teurer, da die durch die Schuldnergesellschaft überwiesenen\nZinsen bei ihm als Einkommen behandelt werden müssen. Die Finanzierung mittels\nThesaurierung der erzielten Gewinne (Selbstfinanzierung) zieht an sich keine steuerlichen Folgen nach sich, da sie aus der Verwendung der erwirtschafteten Gewinne\nstammt; weil die Gewinnsteuer tief ist, bietet diese Finanzierungsart Vorteile 130. Die\nAnteilsfinanzierung mit Wiederausschüttung der Gewinne ist aus steuerlicher Sicht\nunvorteilhaft, weil sie der wirtschaftlichen Doppelbelastung unterliegt. Die von der\nGesellschaft auf dem eingebrachten Aktienkapital des Unternehmer-Investors erzielten Gewinne unterstehen der Gewinnsteuer. Die dann in Form von Dividenden verteilten Gewinne (nach Gewinnsteuer) werden ihrerseits beim Teilhaber besteuert; sie\nunterliegen zusammen mit dem übrigen Einkommen einem progressiven Tarif (beim\nBund). Angesichts dieser Umstände tendiert heute der Unternehmer-Investor dazu,\nseinen Finanzierungsbedarf mit Fremdkapital oder mittels Selbstfinanzierung zu decken.\n\nGemäss den Darlegungen anlässlich der Sitzung vom 9. November 2006 und dem\nversandten Dokument der ESTV vom 13. November 2006 würde die Tatsache, dass\nje nach gewähltem Finanzierungsweg der Kapitalgesellschaft unterschiedliche Steuerfolgen resultieren, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zu Lasten der\nKapitalgesellschaften darstellen. Eine Teilbesteuerung der ausgeschütteten Dividenden zu einem Satz von 50% würde es erlauben, diese Ungleichheit teilweise auszugleichen, indem die Steuerbelastung bei Finanzierung durch Aktienausgabe an\ndiejenige angenähert würde, welche die mit Fremdkapital finanzierte Gesellschaft\nbelastet 131. Eine solche Massnahme würde den Unternehmer-Investor, welcher neues Kapital benötigt, dazu anregen, eher den Finanzierungsweg via Aktienkapital (mit\nGewinnausschüttung in Form von Dividenden) zu wählen und so auf Fremdkapital zu\nverzichten.\n\n"}