{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nDie vom NR und vom SR vorgeschlagenen Milderungen verstärken die Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmungen und würden somit die Personenunternehmungen veranlassen, sich als Kapitalgesellschaften\nzu konstituieren. Eine solche Situation läuft dem Ziel zuwider, eine rechtsformneutrale Besteuerung anzustreben. Ein tiefer Dividendenbesteuerungssatz in der Höhe von\n50% oder 60% würde ausserdem für Aktionär-Unternehmer von personenbezogenen\nKapitalgesellschaften (insbesondere KMU) Anreize schaffen, auf einen AHVpflichtigen Lohn zu verzichten und stattdessen einen steuerlich günstigeren Dividendenbezug vorzuziehen 125. Ein solches Verhalten könnte bei der AHV-Kasse zu Finanzierungsproblemen führen, wie Sie dies ebenfalls bereits aufgezeigt haben. Personenunternehmungen und Selbständigerwerbende, welche darauf verzichten, sich\nals AG zu konstituieren, wären benachteiligt, da die Einkommenssteuer höher ist als\ndie Gewinnsteuer und sie überdies noch AHV-Beiträge leisten müssten. Hingegen\nwürden die Dividenden nur teilweise besteuert. Im Ergebnis würde dies zu einer Ungleichbehandlung von Personenunternehmungen und Kapitalgesellschaften führen,\nwas dem Ziel der Rechtsformneutralität zuwider läuft.\n\n125\nDie Notiz der ESTV vom 18. Mai 2006 zu Handen der WAK-SR führt dies aus. Gemäss Ziffer 3.3.\ndieser Notiz besteht die Tendenz, auf einen AHV-pflichtigen Lohn zu verzichten, grundsätzlich für\nBesteuerungssätze unterhalb von 70%. Die Darstellung in Ziffer 4.1 der Notiz vom 15. September\n2006 zu Handen der WAK-NR erlaubt überdies die Schlussfolgerung, dass bei einem Steuersatz\nvon 50% und in Anbetracht der Bundes- und Kantonssteuersätze, der Unternehmer für Gewinne\nüber 100'000 CHF die Gewinnausschüttung vorziehen dürfte. Diese Tendenz existiert ebenfalls bei\neinem Steuersatz von 60%, sofern der Grenzsteuersatz für Vermögen kleiner als 0,3% ist. Der\nKippeffekt hängt also von den erwirtschafteten Gewinnen der Gesellschaft und den kantonalen\nSteuersätzen ab, insbesondere jenen der Vermögenssteuer. In ihrer Notiz vom 24. November\n2006 ist die ESTV schliesslich zum Ergebnis gelangt, dass der Kippeffekt bei einer\nTeilbesteuerung zwischen 50% und 75% stattfindet.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 110\nAvis de droit / Gutachten\n\nFür Beteiligungen im Geschäftsvermögen schlagen NR und SR ein Teilbesteuerungsmass von 50% vor. Dies geht freilich über die Vorschläge der ERU hinaus, die\nein Teilbesteuerungsmass von 60% für angemessen hielt, um die wirtschaftliche\nDoppelbelastung zu eliminieren 126. Diese zusätzliche Milderung könnte auch unter\ndem Aspekt der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nin Frage gestellt werden. Indem der NR für Dividenden des Privatvermögens und des\nGeschäftvermögens den selben Satz vorsieht, hält er in einem gewissen Masse eine\nUngleichbehandlung aufrecht, da Kapitalgewinne im Privatvermögen im Gegensatz\nzu Kapitalgewinnen im Geschäftsvermögen komplett steuerfrei sind. Die Besteuerung der Veräusserungserlöse bei Beteiligungen aus dem Geschäftsvermögen wird\nzwar gemildert, auf der anderen Seite sehen die Bestimmungen betreffend die Korrekturmassnahmen zur Steuerfreiheit der Kapitalgewinne im Privatvermögen, wie\netwa die Vorschriften über die indirekte Teilliquidation 127, die Transponierung und\nden Quasiwertschriftenhandel 128, solch restriktive Anwendungsvoraussetzungen vor,\ndass damit beinahe eine komplette Steuerbefreiung von Veräusserungserlösen bei\nBeteiligungen im Privatvermögen erreicht wird.\n\nDie vorgeschlagenen Lösungen würden übrigens die Ungleichbehandlung zum unbeweglichen Vermögen verstärken, bei welchem sowohl die Einkommen wie auch\ndie Veräusserungsgewinne (bei den Kantonen) besteuert werden. Die Vorschläge\nwürden ausserdem eine neue Ungleichheit bezüglich allen anderen Einkünften aus\nbeweglichem Vermögen schaffen, welche vollständig steuerbar bleiben. Würde die\nMilderung auf qualifizierte Beteiligungen beschränkt, würde dies Grossaktionäre im\nVergleich zu Kleinaktionären bevorteilen, wobei die Ungleichbehandlung gegenüber\nanderen Einkommensarten ein wenig gemindert würde.\n\n"}