{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\ntrotz der Steuerentlastung auf Dividenden der Lohnbezug nach wie vor interessant\nbleibt. Somit existiert also ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Kapitalgesellschaften und den Mitgliedern einer Personenunternehmung oder Selbständigerwerbenden, welche obligatorisch der progressiven Einkommenssteuer und der AHV-\nBeitragspflicht unterstehen 121. Dies erlaubt die Schlussfolgerung, dass sich aus dem\nvorgeschlagenen System keine grosse horizontale Ungleichbehandlung zwischen\nden verschiedenen Gesellschaftsformen ergibt. Gemäss der Studie Keuschnigg beträgt die durchschnittliche Grenzsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften 122\n45.79% 123 bei einer Dividendenbesteuerung von 100%; sie fällt auf 43,468% bei einem Besteuerungssatz von 80%. Diese Reduktion mag gering erscheinen, doch\nmuss sie mit der durchschnittlichen Grenzsteuerbelastung der Personenunternehmungen verglichen werden, welche 47% beträgt (die Personenunternehmungen sind\nsomit im Schnitt bereits heute benachteiligt). Mit einem Teilbesteuerungssatz von\n50% fällt die durchschnittliche Grenzsteuerbelastung auf 39,9% und vergrössert damit den Unterschied zur Grenzsteuerbelastung der Personenunternehmungen.\n\nDer vorteilhaftere Besteuerungssatz für Dividenden aus dem Geschäftsvermögen\n(60%) erlaubt es, der Ungleichheit Rechnung zu tragen, welche bei der Kapitalgewinnbesteuerung herrscht. Diese Ungleichheit wird auch korrigiert durch die Einführung einer Teilbesteuerung der Kapitalgewinne aus Geschäftsvermögen, wenn die\nBeteiligungen 10% übersteigen und während mindesten einem Jahr gehalten wurden. Eine unterschiedliche Behandlung, je nach Haltedauer der Beteiligungen, wird\nvon der Lehre grossmehrheitlich gutgeheissen. Sie geht davon aus, dass die Erhöhung der Leistungsfähigkeit aufgrund eines Beteiligungsverkaufs umgekehrt proportional zu deren Haltedauer ist 124.\n\nDer Vorschlag des Bundesrates mildert ausserdem die Ungleichheiten, welche durch\ndie steuerlich vorteilhaftere Behandlung der Beteiligungen im Privatvermögens im\nGegensatz zu anderen Einkommensarten entstehen, indem er relativ strikte Bestimmungen vorschlägt bezüglich des Quasiwertschriftenhandels, der Transponierung\nund der indirekten Teilliquidation. In diesem Zusammenhang werden Transaktionen,\ndie in Folge ihres Umfangs eher einem geschäftsmässigen als einem privaten Verhalten gleichen, wie Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder aus beweglichem Vermögen besteuert.\nObwohl die vom Bundesrat vorgeschlagene Milderung bescheiden daher kommt,\ndarf nicht vergessen werden, dass die Massnahmen insgesamt Beteiligungen gegenüber anderen Einkommensarten bevorteilt. Der Bundesrat war sich dieser Tatsache bewusst und hat in seiner Botschaft vom 22. Juni 2005 geschrieben, dass eine\nSteuerentlastung der anderen Steuerpflichtigen vorgesehen werden sollte, um die\nUngleichbehandlung zu verkleinern, welche diese Pflichtigen durch die steuerliche\nVorzugsbehandlung von Beteiligungen erleiden.\n\n121\nDie Beiträge an die AHV müssen berücksichtigt werden, um das effektiv verfügbare Einkommen\nder Steuerpflichtigen und somit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen zu können (siehe\nFN 4 hievor).\n122\nEs handelt sich dabei um einen Durchschnitt gemäss verschiedener Finanzierungstypen, die\nSteuerbelastung der Selbstfinanzierung beträgt 35,4%. Es wird daran erinnert, dass nur\nGesellschaften, die mehr als 70% ihres Gewinnes ausschütten, voll die wirtschaftliche\nDoppelbelastung zu tragen haben; die anderen Gesellschaften befinden sich im Durchschnitt.\n123\nBotschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen\nRahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (BBl 2005, Ziffer 1.5.2).\n124\nPeter Böckli, ASA 42, 387; Ernst Höhn, Die Besteuerung der privaten Gewinne, S. 272ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 109\nAvis de droit / Gutachten\n\nMit Rücksicht darauf, dass eine tiefgreifende Reform in der Vernehmlassung abgelehnt wurde, kann der Entwurf des Bundesrates nicht in einer Rechtsformneutralität\noder einer Finanzierungsneutralität münden. Die vorgeschlagene (in den Augen der\neinen) relativ schwache Milderung relativiert tatsächlich die Grundsätze der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichbehandlung, doch erlaubt sie insgesamt, die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern, ohne dass sie hinsichtlich der Steuergerechtigkeit willkürlich würde. Da die Milderung\nzusätzlich von einigen Korrekturmassnahmen bezüglich der Steuerfreiheit privater\nKapitalgewinne begleitet wird, wird der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8\nBV nach unserer Auffassung beachtet, obwohl keine Besteuerung der Kapitalgewinne aus Beteiligungen des Privatvermögens eingeführt wird.\n\n4.3 Lösungen des NR und SR\n\n4.3.1 Auswirkungen und Folgen der Lösungen von Nationalrat und Ständerat\n\nDie Teilbesteuerung der Dividenden auf qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens zu einem Satz von 50% (NR) oder 60% (SR) geht über die zur wirtschaftlichen Doppelbelastung gebotene Milderung hinaus, sofern man sich dabei auf die\nErgebnisse der ERU-Kommission stützt. Die Kommission kam zum Ergebnis, dass\nein Teilbesteuerungssatz von 60% für Dividenden und für Verkaufserlöse für Beteiligungen des Privatvermögens angemessen wäre, um die wirtschaftliche Doppelbelastung abzuschaffen; der Bundesrat hat deshalb, bei Fehlen von kompensatorischen\nMassnahmen, einen Satz von 80% als vernünftig erachtet.\n\n"}