{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nDie Antwort auf die gestellten Fragen erfordert die Untersuchung der Verfassungsmässigkeit der konkreten Vorschläge, da die Beurteilung sich auf die Gesamtheit der\nMassnahmen beziehen muss 116. Ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung muss vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes und des Prinzips der\nBesteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geprüft werden.\nDiese beiden Prinzipien konkretisieren sich durch die Prüfung der horizontalen\nRechtsgleichheit (zwei Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit müssen die\ngleiche Steuerlast tragen) und die vertikale rechtsgleiche Behandlung (ungleiche\nsteuerliche Behandlung zweier Steuerpflichtiger, die nicht die gleiche Leistungsfähigkeit haben). Diese Prinzipien gelten nicht absolut; sie können relativiert werden, aber\n\n115\nDiese Frage stellt sich umso mehr, als sowohl die Volksinitiative «für eine Kapitalgewinnsteuer» als\nauch die vom EFD in die Vernehmlassung geschickten Modelle 1 und 2 abgelehnt worden sind.\nAus rechtlicher Sicht ist deshalb zu berücksichtigen, dass es keine Besteuerung privater\nKapitalgewinne gibt und dass an diesem Zustand nichts geändert werden soll.\n116\nIn diesem Sinne siehe Dieter Birk, Das Leistungsfähigkeitsprinzip in der\nUnternehmenssteuerreform, in StuW 4/2000, S. 328ff., Kap. III 2.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 107\nAvis de droit / Gutachten\n\ndie gewählte Steuerordnung muss gesamthaft das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne\nvon Art. 8 BV beachten und darf nicht eine Unterscheidung treffen, welche mangels\nsachlicher Begründung Gefahr läuft, willkürlich zu sein 117. Dabei kann nicht jedes\nbeliebige Motiv als sachlich ausreichend betrachtet werden, um eine rechtsungleiche\nBehandlung zu rechtfertigen.\n\nVorliegend bedeutet dies, dass die vorgeschlagenen Massnahmen zur Milderung der\nwirtschaftlichen Doppelbelastung nicht zu einer unverhältnismässigen Bevorzugung\nbestimmter Gesellschaftsformen (Rechtsformen) führen dürfen 118. Dies hätte zur Folge, dass die Gesetzgebung von einer rechtsformneutralen Besteuerung Abstand\nnehmen würde, was sie schwerlich als mit Art. 8 BV vereinbar erscheinen liesse 119.\nFür einige muss das Rechtsgleichheitsgebot durch die Neutralität der Finanzierung\nvon Kapitalgesellschaften konkretisiert werden. Für sie muss die Beachtung des\nRechtsgleichheitsgebots beschränkt werden auf die Grenzsteuerbelastung im Vergleich der verschiedenen Formen der Finanzierung von Kapitalgesellschaften, ohne\ndie Steuerbelastung der Personenunternehmungen oder anderer Einkommensarten\nmit zu berücksichtigen. Wir kommen darauf unter den Ziffern 4.3.2 und 4.3.3 zurück.\n\n4.2 Die Botschaft des Bundesrates\n\nDer Bundesrat hat erkannt, dass das Reformprojekt weder die Rechtsform- noch die\nFinanzierungsneutralität erreichen kann, solange an der Steuerfreiheit der privaten\nKapitalgewinne festgehalten wird. Die vorgeschlagenen Massnahmen bezwecken\ndaher in erster Linie die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und verfolgen das Ziel, das geltende System durch Beseitigung der augenfälligsten Lücken,\nwie etwa die Überbesteuerung, zu verbessern. Die Einführung einer Teilbesteuerung\nder Dividenden aus allen Beteiligungen des Privatvermögens zu 80% erlaubt es, die\nSituation der Gesellschaften zu verbessern, die eine wirtschaftliche Doppelbelastung\nerleiden (sei diese nun gerechtfertigt oder nicht).\n\nDie Einführung der Teilbesteuerung aller Dividenden, und nicht nur der qualifizierten\nBeteiligungen, erlaubt es, die Gleichbehandlung zwischen allen Investoren sicherzustellen und so das Risikokapital zu fördern. Hingegen führt sie generell zu einer Ungleichbehandlung von Beteiligungseinkommen und übrigen Einkommensarten, welche vollständig besteuert werden.\n\nDie Berechnungen des ESTV haben gezeigt 120, dass es für einen Unternehmeraktionär bei einem Teilbesteuerungssatz von 80% steuerlich noch vorteilhaft ist, einen\nAHV-pflichtigen Lohn zu beziehen. Dieses Kriterium ist wichtig, da es zeigt, dass\n117\nErnst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, § 4 Kap. 78; BGE 124 I 193, BGE 124 I 247.\n118\nEs ist ausserdem zu beachten, dass die generelle Milderung zugunsten der Gesellschaften\nUngleichbehandlungen gegenüber den anderen Steuerpflichtigen nach sich zieht, wenn\nDividenden aus qualifizierten Beteiligungen künftig gegenüber anderen Einkommensarten\nbevorteilt werden. Dies ist der Grund, weshalb der Bundesrat in seiner Botschaft vom 22.06.2005\ndaran erinnert hat, dass er parallel Entlastungen zu Gunsten der Familien vorschlagen wird (BBl\n2005 4733 Ziff. 1.10.2.1).\n119\nIn diesem Zusammenhang müssen die Untersuchungen speziell der Tatsache Rechnung tragen,\ndass heute wenige Steuerpflichtige eine ungerechtfertigte Doppelbelastung erdulden müssen\n(siehe Ziffer 1.2.) und dass die wirtschaftliche Doppelbelastung zumindest teilweise durch die\nSteuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne kompensiert wird.\n120\nBotschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen\nRahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (BBl 2005 4797 Ziff. 2.3).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 108\nAvis de droit / Gutachten\n\n"}