{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nDas Bundesgericht hält im Zusammenhang mit dem kantonalen Recht fest, dass das\nSystem der allgemeinen Reineinkommenssteuer nicht bloss wegen der damit gewollten (sog. Doppel-) Belastung von Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen,\nsondern auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit, vor allem der gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, im Grunde eine\n(ergänzende) Besteuerung der Kapitalgewinne auf dem beweglichen Privatvermögen\nverlangt. Es räumt jedoch ein, dass die Nichtbesteuerung privater Kapitalgewinne\ndann gerechtfertigt ist, wenn sie auf objektiven Gründen beruht, in welchem Fall sie\ndas Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt 112. Das Bundesgericht hat in zahlreichen\nEntscheiden 113 den Begriff des Geschäftsvermögens ausdehnend interpretiert und\nzudem eine äussert strenge Praxis zur Transponierung sowie zur indirekten Teilliquidation 114 entwickelt, wodurch es sich in der Lehre mannigfaltige Kritik zugezogen hat.\nEs ist nicht zuletzt diese bundesgerichtliche Praxis, welche Anlass zu vorliegender\nReform gegeben hat.\n108\nFerdinand Zuppinger, Peter Böckli, Peter Locher, Markus Reich, Steuerharmonisierung, Stämpfli,\nBern 1984, S. 109ff. (nachfolgend: Steuerharmonisierung).\n109\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund des Leistungsfähigkeitsprinzips\nauch die Verluste zu berücksichtigen wären. Einige kantonale Regelungen haben gezeigt, dass die\nmit der Besteuerung der Kapitalgewinne verbundenen Kontrollen zu einem Veranlagungsaufwand\nführten, der in keinem Verhältnis zum Ertrag stand. Eine Besteuerung der Gewinne auf allen\nVermögensbestandteilen wäre auch deshalb unmöglich, da die Privatpersonen nicht\nbuchführungspflichtig sind.\n110\nFerdinand Zuppinger, Peter Böckli, Peter Locher, Markus Reich, Steuerharmonisierung, S. 109ff.;\nPeter Böckli, Die Beteiligungsgewinnsteuer, eine kritische Untersuchung, in ASA 42 (1973/1974)\n369ff. (nachfolgend: ASA 42).\n111\nFerdinand Zuppinger, Peter Böckli, Peter Locher, Markus Reich, Steuerharmonisierung, S. 99ff.;\nsiehe auch Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (BBl 1983 III 1, Ziff.\n144.3). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Vorschlag der Empfehlung der ERU\nund dem vom EFD in die Vernehmlassung geschickten Modell 1 annähert.\n112\nUnter den praktischen Gründen, die gegen eine Besteuerung privater Kapitalgewinne sprechen,\nweist das Bundesgericht namentlich darauf hin, dass die Veranlagung solcher Gewinne kompliziert\nund aufwändig sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie sich nicht auf Gewinne auf Anteilen an\nKapitalgesellschaften und anderen Wertschriften beschränkt, sondern auch andere\nVermögensbestandteile einschliesst, die mit jeder periodischen Einkommens- und\nVermögenssteuerveranlagung im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren sind (BGE 114 Ia 221).\n113\nBGE 125 II 113.\n114\nBGE 101 Ib 44, BGE 2A 331/2003.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 106\nAvis de droit / Gutachten\n\n3.6 Zwischenergebnis\n\nDie Frage der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne ist heikel, da sie geprägt ist sowohl von rechtlichen wie auch von ökonomischen und politischen Gesichtspunkten.\nDas geltende Recht sieht mit der Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne eine\nrechtsungleiche Behandlung vor. Diese Rechtsungleichheit wird aus verschiedenen\nGründen toleriert. Der blosse Umstand, dass Dividendeneinkünfte und Veräusserungsgewinne steuerlich ungleich behandelt werden, erlaubt es noch nicht, das vorliegende Gesetzesprojekt im aktuellen Stand der parlamentarischen Beratung als\nverfassungswidrig zu bezeichnen. Die vorgeschlagenen Massnahmen müssen in\nihrer Gesamtheit gewürdigt werden, bevor man sich über die Verfassungsmässigkeit\nder Vorlage ausspricht.\n\nDie einleitenden Bemerkungen haben übrigens gezeigt, dass die wirtschaftliche\nDoppelbelastung nicht zwangsläufig eine Rechtsungleichheit bewirkt. Die Vertreter\nder Wirtschaft wollen sie jedoch mildern, um das Wirtschaftswachstum zu fördern.\nGleichzeitig lehnen sie eine, auch nur partielle, Besteuerung der privaten Kapitalgewinne ab, weshalb das EFD das Modell nicht präsentierte, mit welchem es möglich\ngewesen wäre, eine Besteuerung einzuführen, welche sowohl hinsichtlich der\nRechtsform wie auch der Finanzierung neutral gewesen wäre.\n\nDiese Überlegungen führen uns dazu, eine Zwischenfrage zu formulieren, die vor der\nBeantwortung der uns gestellten Frage 1 zu behandeln ist 115:\n\nIst mit Rücksicht darauf, dass ein (hinsichtlich Rechtsform und Finanzierung) steuerlich neutrales System grundsätzlich die Besteuerung privater Kapitalgewinne verlangen würde, die Einführung einer Teilbesteuerung von Dividenden mit dem Gleichbehandlungsgebot und mit dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar, auch wenn die genannte Kompensation (durch eine Kapitalgewinnsteuer) ausbleibt?\n\n4 Prüfung der Verfassungskonformität\n4.1 Anwendbare verfassungsrechtliche Grundsätze\n\n"}