{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\n96\nDie ungleiche Behandlung existiert ebenfalls zwischen dem Privat- und dem Geschäftsvermögen.\n97\nEs sei darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des Nettovermögenszuwachses durch das\nRealisationsprinzip abgeschwächt wird; danach sind nur realisierte Vermögensbestandteile\nsteuerlich relevant.\n98\nErnst Höhn / Robert Waldburger, Steuerrecht, Band 1, Haupt, Bern, 2001, § 14 Ziff. 16ff. (hienach\nSteuerrecht).\n99\nBotschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (BBl 1983 III 1, Ziff. 144.32).\n100\nIm Unterschied zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die direkte Bundessteuer.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 104\nAvis de droit / Gutachten\n\nGeschäftsvermögen 101. Da die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne eine Lücke im\nschweizerischen Steuersystem darstellt, ist sie mit Rücksicht auf die Geltung des\nLeistungsfähigkeitsprinzips restriktiv anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts sind die Begriffe des Beteiligungsertrags und der selbständigen Erwerbstätigkeit weit zu fassen, wogegen der Begriff des privaten Kapitalgewinnes restriktiv auszulegen ist 102. Diese Überlegungen haben in der Rechtsprechung und\nVerwaltungspraxis dazu geführt, in bestimmten Fällen die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nicht anzuerkennen, sondern diese Fälle als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder als Kapitalertrag aus Privatvermögen zu betrachten.\nEs betrifft dies die Fälle der Transponierung, des Quasiwertschriftenhandels und der\nindirekten Teilliquidation 103.\n\n3.4 Die Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne in der Doktrin\nZahlreiche Autoren haben sich mit diesem Problem befasst. Höhn 104 hat die Frage\ngeprüft unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von Gewinnen des Privat- und des\nGeschäftsvermögens. Er stellt fest, dass im Fall des Verkaufs von Beteiligungen die\nSituation des Privaten gegenüber jener des Selbständigerwerbenden keinen Unterschied aufweist, der eine steuerlich unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde 105. Da diese Ungleichheit ungenügend sei, um die unterschiedliche Besteuerung\nder Kapitalgewinne zu rechtfertigen, prüft er eine solche Gesetzgebung unter dem\nAspekt der Willkür 106 und fragt, ob es gesamthaft betrachtet zulässig sei, die Kapitalgewinne des Geschäftsvermögens zu besteuern und gleichzeitig jene des Privatvermögens von den Steuern auszunehmen. Er gelangt zum Schluss, dass eine solche\ngesetzliche Ordnung willkürlich und mit Art. 4 aBV nicht vereinbar sei, weder unter\ndem Aspekt der Rechtsgleichheit noch unter jenem des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies deshalb, weil der\nPrivate nicht nur gegenüber dem Kaufmann, sondern auch gegenüber jeden anderen\nPrivaten bevorzugt behandelt wird, dessen Einkünfte aus anderen Quellen stammen\nals aus Beteiligungen 107.\n\nNach Zuppinger/Böckli/Locher/Reich besteht kein Zweifel, dass Kapitalgewinne die\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, weshalb die Besteuerung gerechtfertigt\n\n101\nVgl. insbes. Markus Reich, Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im\nEinkommenssteuerrecht, in SJZ 80 (1984) 221ff.; Ernst Höhn, Die Abgrenzung von\nVermögensertrag und Kapitalgewinn im Einkommensteuerrecht, in ASA 50 (1981/82) 529ff.\n(nachfolgend: ASA 50).\n102\nBGE 115 Ib 238; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Helbing &\nLichtenhahn, Basel, 2000, Art. 16 N 52ff. (nachfolgend: Kommentar).\n103\nErnst Höhn / Robert Waldburger, Steuerrecht, § 14 Ziff. 26. Zur Kritik der Ausdehnung des Begriffs\nVermögensertrag durch das Bundesgericht vgl. Markus Reich, Kommentar, zu Art. 16 N. 53, 54 ;\nErnst Höhn, in ASA 50, 542 Ziff. 5, 6.\n104\nErnst Höhn, Die Besteuerung der privaten Gewinne, P.G. Keller, Winterthur, 1955, S. 263ff.\n(nachfolgend: Die Besteuerung der privaten Gewinne).\n105\nEinige Autoren schliessen aus dieser ungleichen Behandlung auf eine Notwendigkeit der\nBesteuerung privater Kapitalgewinne (siehe Oskar Bosshardt, Die Bedeutung des Gewinnbegriffs\nbei der zürcherischen Einkommenssteuer, Hinweis aus: Ernst Höhn, Die Besteuerung der privaten\nGewinne, S. 266, N 30).\n106\nDie Regelung wäre nach seiner Auffassung willkürlich, wenn kein sachlicher Grund für die\nRechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung vorliegen würde.\n107\nFür die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen des Privatvermögens\nvgl. Cagianut, Die Besteuerung der Beteiligungsgewinne, in ASA 42 (1973/74) 433ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 105\nAvis de droit / Gutachten\n\nwäre, unabhängig von den Merkmalen des Vermögens, auf welchem sie erzielt wurden 108. In ihrem Werk zur Steuerharmonisierung führen sie allerdings mehrere mit\neiner Kapitalgewinnbesteuerung verbundene Probleme an 109. Das Werk nennt einige\nMöglichkeiten einer Kapitalgewinnbesteuerung, darunter die Besteuerung qualifizierter Beteiligungen. Letztere stösst allerdings auf Kritik, namentlich aus Gründen der\nrechtsgleichen Behandlung der verschiedenen Anteilsinhaber und weil sie zu einer\ndritten Art der Gesellschaftsbesteuerung führe 110. Die Autoren halten den Verzicht\nauf eine (allgemeine) Kapitalgewinnbesteuerung für gerechtfertigt, schlagen indessen vor, den Inhaber einer qualifizierten Beteiligung gleich zu behandeln wie den\nKaufmann. Dies hätte zur Folge, dass die qualifizierten Beteiligungen als Teil des\nGeschäftsvermögens behandelt würden 111.\n\n3.5 Rechtsprechung\n\n"}