{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nDas Parlament hat die Vorlage zur Reform der Unternehmensbesteuerung in zwei\nGesetzesvorlagen aufgeteilt. Die eine Vorlage enthält die als vordringlich erachteten\nRegelungen der Transponierung und der indirekten Teilliquidation; das entsprechende Gesetz ist am 23. Juni 2006 verabschiedet worden.\nIn der anderen Vorlage schlägt der Ständerat vor, im Geschäftsvermögen die Dividenden und die Veräusserungsgewinne von qualifizierten Beteiligungen (10% am\nGrund- oder Stammkapital) zu 50% zu erfassen; im Privatvermögen sollen die Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen zu 60% erfasst werden, während Kapitalgewinne steuerfrei bleiben 94. Der Nationalrat schlägt für das Geschäftsvermögen die\ngleiche Lösung vor wie der Ständerat 95, während er für das Privatvermögen die Dividenden auf qualifizierten Beteiligungen nur zu 50% erfasst haben will.\n\nIm Verlauf der parlamentarischen Beratungen hat die ESTV zu Handen der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats und des Nationalrats zusätzliche\nAbklärungen vorgenommen zur Frage, wie sich die Teilbesteuerung auf die Einnahmen der Sozialversicherungen auswirkt. In Ihrer Hintergrundnotiz vom 18. Mai 2006\nhält die ESTV fest, dass bei Teilbesteuerungssätzen von 70% und höher der Anreiz,\nanstatt Lohn Dividenden zu beziehen, vermutlich nicht besteht; demgegenüber ist es\nbei einem Teilbesteuerungssatz von 50% weitaus vorteilhafter, Dividenden zu beziehen. In ihrer Notiz vom 15. September 2006 präzisierte die ESTV, dass bei einer\nTeilbesteuerung von 50% der Substitutionseffekt praktisch immer eintrete; demgegenüber lohne sich bei einem Teilbesteuerungssatz von 60% der Übergang vom\nLohn- zum Gewinnbezug erst, wenn der Grenzsteuersatz der Vermögenssteuer tiefer\nals etwa 0,6% liegt. In Bezug auf die Finanzierungsneutralität und Verfassungsmässigkeit gelangte die ESTV in ihrer Notiz vom 13. November 2006 zu Handen des\nBundesamtes für Justiz zum Schluss, dass im Einkommensbereich über 150'000\nFranken die Neutralität zwischen Fremd- und Anteilsfinanzierung grundsätzlich erreicht werden kann bei einer Teilbesteuerung zwischen 46,6% und 58,9%, welche\nSätze abhängig sind von der konkreten Eigenkapitalrendite und dem in Betracht gezogenen Einkommen. In ihrer ergänzenden Notiz vom 24. November 2006 erwähnt\ndie ESTV, dass die Neutralität zwischen Dividendenbezug und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben bei\neinem Teilbesteuerungssatz zwischen 60% und 90% erreicht ist. Ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben fallen diese Teilbesteuerungssätze auf eine\nBandbreite zwischen 50% und 80%. Der Ersatz von Lohnbezug durch Dividenden\ntritt ein bei Teilbesteuerungssätzen zwischen 50% und 75%. Die Finanzierungsneutralität schliesslich wäre gemäss der genannten Notiz erreicht bei Teilbesteuerungssätzen zwischen 35% und 60%.\n93\nBotschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen\nRahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten (BBl 2005 4733, Ziff. 7.2 zu Art. 18b).\n94\nIn Übereinstimmung mit dem von den Vernehmlassungsteilnehmern zum Ausdruck gebrachten\nWillen.\n95\nUnter Vorbehalt der indirekt gehaltenen Beteiligungen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 103\nAvis de droit / Gutachten\n\n3 Die Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne\nDie gegen die Gesetzesvorlage erhobenen Kritiken zielen vor allem darauf, dass die\nDividenden und Veräusserungsgewinne auf Beteiligungen des Privatvermögens unterschiedlich behandelt werden. Immerhin ist daran zu erinnern, dass dieser Unterschied schon im geltenden Recht besteht 96. Da es sich dabei um eine Ausnahme\nvom Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung handelt, scheint es uns bedeutsam, die Argumente in Erinnerung zu rufen, mit welchen man diese unterschiedliche Behandlung begründet.\n\n3.1 Der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung\n\nIn der Lehre ist anerkannt, dass die Einkommenssteuer grundsätzlich das gesamte\nreine Einkommen erfasst 97. Dies bedeutet, dass sämtliche Einkünfte gesamthaft von\nein und derselben Steuer erfasst werden; vorbehalten bleiben die vom Gesetzgeber\nvorgesehenen Ausnahmen. Das DBG unterscheidet bei den steuerbaren Einkünften\nvier Kategorien. Es sieht indessen verschiedene Ausnahmen von der Besteuerung\nvor, darunter die privaten Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG) 98.\n\n3.2 Geschichte der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne\n\nDie Botschaft vom 25. Mai 1983 zum StHG und zum DBG 99 sah noch keine vollständige Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne vor 100; vielmehr war vorgesehen, die\nGewinne aus der Veräusserung privater Beteiligungen von mindestens 20% einer\nSondersteuer (= Beteiligungsgewinnsteuer) zu unterstellen. Der Bundesrat begründete dies damit, dass Grossaktionäre einer Aktiengesellschaft aller Regel nach in der\nLage seien, auf den Geschäftsgang massgebend einzuwirken. Wirtschaftlich lasse\nsich ihre Stellung im Moment der Beteiligungsveräusserung mit derjenigen von Teilhabern an einer Personengesellschaft vergleichen. Im Verlauf der parlamentarischen\nBeratungen gingen die Meinungen derart auseinander, dass man sich schliesslich\ndazu entschied, an der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne festzuhalten.\n\n3.3 Tragweite der Steuerfreiheit\n\nDas DBG beschränkt die Steuerfreiheit auf die Kapitalgewinne des beweglichen Privatvermögens und auf die privaten Grundstückgewinne, während die Gewinne auf\nder Veräusserung von Geschäftsvermögen steuerbar bleiben. Diese Unterscheidung\nführt zwangsläufig zur heiklen Frage nach der Unterscheidung zwischen Privat- und\n\n"}