{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\n84\nUnter den vorgeschlagenen Massnahmen hat die ERU auch empfohlen, dass die\nVermögenssteuer auf massgeblichen Beteiligungen abgeschafft werden sollte. Die Kapitalgewinne\naus nicht massgeblichen Beteiligungen im Privatvermögen sollten wie bisher steuerfrei bleiben. Im\nWeiteren hat die ERU im Rahmen der Einführung einer Unternehmenssteuer empfohlen, die der\nUnternehmenssteuer unterstellten Personenunternehmen bezüglich der Sozialversicherung gleich\nzu behandeln wie die Kapitalgesellschaften.\n85\nDiese Arbeitsgruppe ist im August 2000 im Auftrag des EFD von der ESTV eingesetzt worden; der\nArbeitsgruppe gehörten auch Vertreter kantonaler Steuerverwaltungen an. Diese Gruppe hatte\nnamentlich den Auftrag, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen\nSteuersystems zu untersuchen. Die Ergebnisse sollten in eine Prioritätenliste steuerlicher\nMassnahmen im Interesse eines wettbewerbsfähigen Standortes einfliessen.\n86\nIn ihrem Urkonzept schlug die ESTV die Einführung einer obligatorischen Teilbesteuerung\nsämtlicher Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungsrechten sowohl des Privat- wie des\nGeschäftsvermögens vor. Angesichts der starken Kritik aus Kreisen der Wirtschaft hat das EFD\ndarauf verzichtet, das Urkonzept in die dem Bundesrat vorgeschlagene Vernehmlassungsvorlage\nmit den drei Modellen aufzunehmen.\n87\nDas Problem des Quasiwertschriftenhandels wäre gelöst worden dank der neuen Umschreibung\nder Kriterien der Zugehörigkeit von (qualifizierten und übrigen) Beteiligungen zum\nGeschäftsvermögen: sämtliche Beteiligungsrechte hätten nur dann automatisch als\nGeschäftsaktiven gegolten, wenn die betreffenden Wertschriften funktional mit der\nGeschäftstätigkeit eine Personenunternehmens verknüpft gewesen wären.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 101\nAvis de droit / Gutachten\n\nnach wären bei direkter oder indirekter Realisierung sowohl ausgeschüttete als auch\nzurückbehaltene Gewinne im Umfang von 60% in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Auf massgebliche Beteiligungen des Geschäftsvermögens wären die\nRegelungen gemäss Modell 1 anwendbar gewesen 88.\n\nModell 3: Diese Modell bezweckte einzig die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Beteiligungsinhaber. Gewinnausschüttungen jeglicher Art wären\nsowohl im Geschäfts- wie im Privatvermögen im Umfang von 70% besteuert worden 89.\n\n2.3 Vom EFD im Anschluss an die Vernehmlassung vorgeschlagene\nEckwerte\n\nGestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung mit der Ablehnung jedwelcher Besteuerung privater Kapitalgewinne 90 schlug das EFD vor, für Portfoliobeteiligungen\ndes Privat- und Geschäftsvermögens an der geltenden steuerlichen Behandlung\nfestzuhalten. Für qualifizierte Beteiligungen (von mindestens 10%) des Privatvermögens schlug es eine Entlastung beim Anteilsinhaber auf Ebene der Bemessungsgrundlage vor. Danach wären beim Bund Dividenden zu 80%, bei den Kantonen\nnach eigenem Ermessen erfasst worden. Kapitalgewinne wären grundsätzlich steuerfrei geblieben, unter Vorbehalt der vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der\nindirekten Teilliquidation und des Quasiwertschriftenhandels. Bei der Vermögenssteuer wäre auf eine Teilbesteuerung verzichtet worden. Die Dividenden und Veräusserungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10%) des Geschäftsvermögens wären beim Bund zu 60%, bei den Kantonen nach eigenem Recht\nerfasst worden 91.\n\n2.4 Botschaft des Bundesrates\n\nEntgegen den Anträgen des EFD hat der Bundesrat darauf verzichtet, die steuerliche\nEntlastung auf qualifizierte Beteiligungen zu beschränken. Entsprechend hat er vorgeschlagen, Dividenden aus Beteiligungen des Privatvermögens nur noch zu 80% 92\nund Dividenden aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens zu 60% zu besteuern.\nFür Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen des Geschäftsvermögens war\n88\nDieses Modell hätte die Neutralität des Steuersystems durch das Teilbesteuerungsverfahren\nverbessert und wäre aus Sicht des EFD vernünftig gewesen, da es nur qualifizierte Beteiligungen\nvon mindestens 20% betroffen hätte.\n89\nImmerhin wäre bei der direkten Bundessteuer die Inanspruchnahme dieser Dividenden-\nTeilbesteuerung von einer minimalen Vorbelastung von mindestens 15% abhängig gemacht\nworden. Bei Nichterreichen dieser Vorbelastungsschwelle wäre dem Aktionär die Teilbesteuerung\nzu verweigern gewesen. Das Erfordernis der Vorbelastung beruhte nach Auffassung des EFD auf\nGründen der Gleichbehandlung.\n90\nDie Einführung einer, auch nur teilweisen, Besteuerung privater Kapitalgewinne ist von Kantonen\nwie auch von Parteien abgelehnt worden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die\nVolksinitiative «für eine Kapitalgewinnsteuer» am 2. Dezember 2001 von Volk und Ständen\nabgelehnt wurde.\n91\nDer Vorschlag übernahm im übrigen die unbestrittenen Massnahmen zugunsten der Personenund Kapitalgesellschaften.\n92\nDie steuerliche Behandlung der Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen des\nPrivatvermögens stimmte mit dem Vorschlag des EFD überein.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 102\nAvis de droit / Gutachten\n\ndie Teilbesteuerung im Umfang von 60% nur dann vorgesehen, wenn die veräusserten Beteiligungen mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals ausmachten und\nwährend mindestens eines Jahres im Eigentum des Steuerpflichtigen waren. In allen\nanderen Fällen blieben Veräusserungsgewinne aus Beteiligungsrechten (des Geschäftsvermögens) wie bisher vollumfänglich steuerbar 93.\n\n2.5 Parlamentarische Beratungen\n\n"}