{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nDie ERU empfahl eine rechtsform- und finanzierungsneutrale Unternehmensbesteuerung. Zu diesem Zweck schlug sie die Einführung einer Unternehmenssteuer vor,\nkombiniert mit einer Teilbesteuerung der Erträge aus Beteiligungen an Unternehmen,\ndie der Unternehmenssteuer unterliegen, und der Gewinne aus der Veräusserung\nvon massgeblichen Beteiligungen an solchen Unternehmen 82. Diese Unternehmenssteuer hätte als definitive Steuer jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform belastet. Die Entlastung hätte den Unternehmer begünstigt und wäre als Abzug\nvon der Bemessungsgrundlage erfolgt. In diesem Rahmen schlug die ERU eine Teilbesteuerung im Umfang von 60% vor 83. Die Personenunternehmen, welche die Voraussetzungen für diese Besteuerung nicht erfüllten, hätten ein Optionsrecht für die\nUnternehmensbesteuerung erhalten. Die ERU empfahl, die Erträge aus Beteiligun-\n80\nNach den Vorstellungen des Bundesrates sollte sich die Reform auf die Milderung der\nwirtschaftlichen Doppelbelastung beschränken; die weitergehenden Vorschläge der Eidg. Räte\ntendieren in Richtung einer Neutralität der Finanzierung von Kapitalgesellschaften.\n81\nFür weitere Einzelheiten betreffend die rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen an die\nReform vgl. auch die Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 der Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz\nüber die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten\n(BBl 2005 4733).\n82\nDarunter ist der partielle Einbezug der ausgeschütteten Dividenden in die Einkommensbemessung\nzu verstehen.\n83\nDie wirtschaftliche Doppelbelastung gilt als beseitigt, wenn die Summe der Gewinnsteuer und der\nEinkommenssteuer auf den Dividenden gleich hoch ist wie die Steuerbelastung des an einer\nKollektivgesellschaft Beteiligten auf dem aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschafteten\nGewinn. In ihren Belastungsvergleichen hat die ERU die nicht mehr rentenbildenden AHV-Beiträge\nden Steuern gleichgestellt. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Grenzsteuersatz beim\nSelbständigerwerbenden tendenziell höher liegt als bei einem vergleichbaren Aktionär. Die\ntatsächliche Grenzsteuerbelastung des Selbständigerwerbenden und sein Zinsnachteil im\nVerhältnis zu einem vergleichbaren Aktionär, der den Unternehmensgewinn erst bei Ausschüttung\nversteuert, sind denn auch die Hauptgründe, welche die ERU veranlasst haben, von einer\nnotwendigen Teilbesteuerung von 60% zu sprechen (vgl. hiezu Ziffer 1.3.3 der\nVernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform II,\nhttp://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/00731/index.html?lang=de).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 100\nAvis de droit / Gutachten\n\ngen an einem Unternehmen (einschliesslich der Gewinne aus der Veräusserung von\nwesentlichen Beteiligungen) beim Inhaber zu 60% der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Als wesentliche Beteiligung für die Besteuerung der Beteiligungsgewinne\nhätte eine Beteiligung von mindestens 5% des Kapitals (oder des Vermögens) eines\nder Unternehmenssteuer unterliegenden Unternehmens gegolten, sofern der Erwerbspreis der Beteiligung (oder des Anteils) den Wert 100'000 Franken überstieg 84.\n\n2.2 Modelle der Vernehmlassungsvorlage\n\nGestützt auf die Ergebnisse der ERU und der gemischten Arbeitsgruppe\n«Standortstudie» 85 hat der Bundesrat drei Modelle in die Vernehmlassungsvorlage\naufgenommen.\n\nModell 1: Dieses vom Bundesrat favorisierte Modell 1 sah ein Teilbesteuerungsverfahren mit Option vor 86, d.h. eine Teilbesteuerung des Nettoergebnisses von qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens vor, sofern der Steuerpflichtige ausdrücklich für die steuerliche Behandlung seiner qualifizierten Beteiligungen als Geschäftsvermögen optiert hat. Als qualifiziert galten nach diesem Modell Beteiligungen mit\neiner Quote von mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals. Dividenden und\nVeräusserungsgewinne wären im Unfang von 60% mit dem übrigen steuerbaren Einkommen erfasst worden. Verluste, auch nicht realisierte, wären mit übrigem Einkommen zu 60% verrechenbar gewesen und hätten während sieben Jahren zu 60%\nvorgetragen werden können. Das Modell hätte es erlaubt, die Probleme des Quasiwertschriftenhandels 87 und, bei Ausübung des Optionsrechts durch den Steuerpflichtigen, die mit der Transponierung und der indirekten Teilliquidation verbundenen\nProbleme zu lösen. Das Modell hätte die Neutralität des Steuersystems hinsichtlich\nWahl der Finanzierungsart und der Rechtsform merklich verbessert. Es hätte auch zu\neinem Abbau von Unausgewogenheiten im Bereich der Steuergerechtigkeit geführt.\n\nModell 2: Dieses Modell sah für qualifizierte Beteiligungen des Privatvermögens\n(mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital) spezifische Regelungen vor. Da-\n\n"}