{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nGegenteil letztere, die grundsätzlich benachteiligt sind 76. Fehlt es an einer Ausschüttung, so unterliegen die Gewinne einer Kapitalgesellschaft nur der Gewinnsteuer,\nwährend die von einem Personenunternehmen erzielten Gewinne der progressiven\nEinkommenssteuer unterliegen und zudem durch Sozialversicherungsbeiträge geschmälert werden. Die wirtschaftliche Doppelbelastung beeinträchtigt den Aktionär\nnur, wenn der Jahresgewinn grösstenteils ausgeschüttet wird. Aus den Untersuchungen der ERU ergibt sich, dass die wirtschaftliche Doppelbelastung für den Aktionär im Vergleich mit der Steuerbelastung des Kaufmanns erst bei einer Gewinnausschüttung von über 70% des Jahresgewinns nachteilig ist 77. Eine Überbesteuerung\ndes Aktionärs im Vergleich zum Fremdkapitalgeber liegt ebenfalls nur bei erheblicher\nAusschüttung von Dividenden vor. In seinem Aussprachepapier vom 14. Dezember\n2004 zu den Eckwerten der Unternehmenssteuerreform (weiteres Vorgehen) präzisiert das Eidg. Finanzdepartement (EFD), dass die ungerechtfertigte wirtschaftliche\nDoppelbelastung vor allem die personenbezogenen Kapitalgesellschaften mit hohen\nGewinnen trifft, wenn die Gesellschaft zur Gewinnausschüttung gezwungen ist 78.\n\nDie wirtschaftliche Doppelbelastung führt demnach nur in wenigen Fällen zu rechtsungleicher Behandlung, weshalb der rechtliche Handlungsbedarf beschränkt ist. Der\nBundesrat hat jedoch in der Botschaft ausgeführt, dass die Frage des Handlungsbedarfs nicht bloss aufgrund eines empirischen Zahlenvergleichs beantwortet werden\nkönne. Die wirtschaftliche Doppelbelastung verändere das Verhalten der Anteilsinhaber, was darin zum Ausdruck komme, dass diese alle zulässigen und unzulässigen Mittel einsetzen, um der wirtschaftlichen Doppelbelastung zu entgehen 79. Dies\nerlaubt den Hinweis auf ein weiteres rechtliches Problem, welches in der Steuerfrei-\n\n76\nDie ERU hat in ihrem Bericht zur Illustration dieser Situation Beispiele angeführt: «Eine\nKapitalgesellschaft hat 100 Gewinn abzüglich der darauf geschuldeten Gewinnsteuer von 17.5\nerzielt und schüttet diesen vollständig aus. Auf der erhaltenen Dividende von 82.5 entrichtet der\nAnteilsinhaber eine Einkommenssteuer von 22.5, so dass ihm noch 60 als frei verfügbares\nEinkommen verbleiben. Die Gesamtbelastung des ursprünglich erzielten Unternehmensgewinnes\nbeträgt somit 40%. Ein vergleichbarer Selbständigerwerbender, dessen Unternehmungserfolg nur\nder Einkommenssteuer unterliegt, käme in einem solchen Fall auf eine geringere Steuerbelastung.\nSchüttet die Kapitalgesellschaft jedoch nur einen Teil ihres Jahresgewinnes aus, ist in der Regel\ndie Gesamtbelastung von Gesellschaft und Anteilsinhaber niedriger als diejenige des\nvergleichbaren Selbständigerwerbenden. Es leuchtet daher ein, dass die wirtschaftliche\nDoppelbelastung nicht unbedingt einer Überbesteuerung gleichkommt.» (Bericht der ERU S. 24;\nsiehe auch Anhang 1, S. 6\nhttp://www.efd.admin.ch/dokumentation/zahlen/00578/index.html?lang=de&start=60). Gleicher\nMeinung Xavier Oberson, wenn er ausführt, dass die unterschiedliche Behandlung von\nPersonenunternehmen und Kapitalgesellschaften nicht ohne weiteres den Schluss zulässt, das\ngeltende System sei verfassungswidrig. Nach seiner Auffassung ist es dem Gesetzgeber erlaubt,\ndie Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften gestützt auf die zivilrechtliche\nUnterscheidung verschieden zu behandeln, umso mehr, als nach geltendem Recht die\nwirtschaftliche Doppelbelastung zufolge der verhältnismässig niedrigen Besteuerung der\nKapitalgesellschaften gemildert ist (Xavier Oberson, Fondements et perspectives d'une imposition\ndes entreprises, in ASA 70 (2001/02) 257, 264).\n77\nVgl. Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform II vom 5. Dezember 2003, Ziff.\n1.3.1; im gleichen Sinn die Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung\nder steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten (BBl 2005 4733, Ziff.\n2.1.3); Anhang 1 zum Bericht der ERU vom Juni 2001, S. 6.\n78\nAussprachepapier des EFD vom 14. Dezember 2004 betreffend Stossrichtung und Eckwerte der\nUnternehmenssteuerreform II, nicht publiziert, Ziff. 2.1.\n79\nBotschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen\nRahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten (BBl 2005 4733, Ziff. 2.1.4).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 99\nAvis de droit / Gutachten\n\nheit der privaten Kapitalgewinne und der missbräuchlichen Handhabung dieser\nNichtbesteuerung besteht.\n\nMit Rücksicht auf diese Zusammenhänge, bei denen wirtschaftliche Überlegungen\ndominieren, hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass bei den von ihm beschlossenen Massnahmen zur Erreichung des gesteckten Zieles 80 keine neuen Ungerechtigkeiten dadurch entstehen, dass eine Kategorie von Steuerpflichtigen in übertriebener Weise bevorzugt wird, in welchem Fall sich die Gesetzgebung aus rechtlicher\nSicht als unzulässig erweisen könnte 81.\n\n2 Vorgeschichte der Vorlage\nIm Vergleich zu den Empfehlungen der ERU und zum ursprünglichen ambitiösen\nKonzept der ESTV mussten die Ziele der Revision überdacht und die Vorlage angepasst werden. Für die Beurteilung der Fragen ist es wichtig, die verschiedenen Phasen der Vorlage in Erinnerung zu rufen.\n\n2.1 Empfehlungen der ERU\n\n"}