{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nAusser der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bezweckt die Reform\nmehrere Massnahmen zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen der Personenunternehmen und der Kapitalgesellschaften. Zu den periodischen Massnahmen\nzugunsten der Kapitalgesellschaften zählen die Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer oder die für die Zwecke der Vermögenssteuer beschlossene Änderung\nder Bewertungsvorschriften für Wertschriften des Geschäftsvermögens. Die übrigen\nMassnahmen zugunsten der Personenunternehmungen betreffen namentlich Steueraufschubtatbestände bei der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen oder beim Unternehmensübergang im Falle der Erbfolge. Die Liquidationsgewinnbesteuerung zu einem reduzierten Satz ist eine Entlastungsmassnahme; da sie aber nur bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit\nzum Tragen kommt, ändert sie die periodische Besteuerung nicht und dürfte deshalb\nfür die Wahl der Rechtsform nicht entscheidend sein, weshalb diese Massnahme\nnicht mehr erwähnt wird. Das Gutachten beschränkt sich auf die Prüfung der Teilbesteuerung der Dividenden zwecks Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung.\nDaneben ziehen wir die Bestimmungen zur Regelung des Quasi-\nWertschriftenhandels, der indirekten Teilliquidation sowie der Transponierung mit in\nBetracht, da diese Massnahmen Korrektive darstellen zur Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne.\n\n1.3 Sind die beschlossenen Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung aus rechtlichen Gründen geboten?\n\n74\nUnseres Erachtens müssen beim Vergleich die Sozialversicherungsbeiträge mitberücksichtigt\nwerden, da auch sie das verfügbare Einkommen des Selbständigerwerbenden vermindern; sie\nsind deshalb bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Bedeutung (gleicher\nMeinung siehe Francis Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmungssteuerrecht, Haupt Bern, 1993, § 3,\nZiff. 22; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. 2, Haupt Bern, § 45 Ziff. 15, Tabelle).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 97\nAvis de droit / Gutachten\n\nDiese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil die Unternehmenssteuerreform II\nhauptsächlich aus wirtschaftlichen und politischen Gründen angestossen wurde. Die\nwirtschaftlichen Interessen können von den rechtlichen Erfordernissen abweichen,\nweshalb die Unterscheidung für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit der ins\nAuge gefassten Massnahmen wichtig ist.\n\nDie Unternehmenssteuerreform II verfolgte ursprünglich das Ziel einer möglichst\nrechtsform- und finanzierungsneutralen Unternehmensbesteuerung, damit die unternehmerischen Entscheidungen nicht von steuerlichen Überlegungen beeinflusst werden. Da in der Vernehmlassung jegliche Besteuerung privater Kapitalgewinne verworfen wurde, musste sich der Bundesrat unter Begrenzung der Reformziele darauf\nbeschränken, nur noch die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern. Unter diesen\nUmständen stellt sich die Frage, ob die Verfolgung dieses Ziels einem rechtlichen\nErfordernis entspricht, beispielsweise wegen einer rechtsungleichen Besteuerung\nvon Unternehmen, oder ob sie eher auf wirtschaftlichen Beweggründen beruht 75.\n\nDie ERU-Studie zeigt, dass die Gewinnsteuer in der Schweiz grundsätzlich vorteilhaft\nist. Weniger vorteilhaft stellt sich die Situation dar, wenn man die Grenzsteuerbelastung des Investors mitberücksichtigt, da die steuerliche Behandlung der ausgeschütteten Gewinne (vollumfänglich der wirtschaftlichen Doppelbelastung unterliegend)\neine andere ist als diejenige der thesaurierten Gewinne (die Kapitalgewinne auf den\nvon Privaten gehaltenen Beteiligungen sind steuerfrei). Diese unterschiedliche Behandlung verzerrt die Neutralität zwischen Selbstfinanzierung und Beteiligungsfinanzierung. Daraus ergibt sich, dass die kleinen Unternehmen wenig Gewinn ausschütten und dass die Selbstfinanzierung der Investitionen mittels thesaurierter Gewinne\ndominiert. Die Unternehmen sind wenig veranlasst, sich neue Eigenmittel von aussen zu beschaffen, was zur Belebung des Finanzmarktes führen würde. Gemäss\nökonomischen Analysen ermuntert die wirtschaftliche Doppelbelastung die Unternehmer zur Fremdfinanzierung ihrer Investitionen, da die Fremdfinanzierung im Vergleich zur Beteiligungsfinanzierung vorteilhafter ist.\n\nDabei handelt es sich in erster Linie um wirtschaftliche Überlegungen, zumal die\nwirtschaftliche Doppelbelastung nicht zwangsläufig zu einer Überbesteuerung führt.\nDie wirtschaftliche Doppelbelastung ist tatsächlich nur dann ungerechtfertigt, wenn\ndie Steuerlast des Unternehmens und Aktionärs höher ist als diejenige eines Selbständigerwerbenden oder eines Fremdkapitalgebers. Die ERU hat festgestellt, dass\ndie wirtschaftliche Doppelbelastung die Aktionäre gegenüber den Beteiligten an einem Personenunternehmen nicht von vorneherein benachteiligt. Es sind im\n\n75\nDie kürzlich von den Eidg. Räten verabschiedete Vorlage betreffend die Sofortmassnahmen im\nBereich der Ehepaarbesteuerung beruht eindeutig auf einem rechtlichen Erfordernis, da die\nrechtsungleiche Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren seit Jahrzehnten vom\nBundesgericht beanstandet wird. Die Ehepaare werden zu Unrecht einzig wegen ihres Zivilstandes\nsteuerlich stärker belastet. Es drängen sich deshalb aus rechtlichen Gründen Massnahmen auf.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 98\nAvis de droit / Gutachten\n\n"}