{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nsprechung 73 breit diskutiert wurde und die Frage der Aufrechterhaltung oder der, zumindest teilweisen, Aufhebung ihrer Steuerfreiheit bei der Erarbeitung dieser Vorlage\nein wichtiges Thema war, so scheint es uns zweckmässig, auf diese Problematik zurückzukommen (Ziff. 3). Gestützt auf diese Grundlagen werden wir die Verfassungsmässigkeit der Vorschläge des Bundesrates und der beiden Räte prüfen, und zwar\nunter dem Gesichtspunkt der Gleichmässigkeit und des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) sowie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) (Ziff. 4). Schliesslich werden wir die gestellten Fragen beantworten\n(Ziff. 5).\n\n1 Vorbemerkungen\n1.1 Einleitung\n\nAngesichts der knapp bemessenen Frist kann die in diesem Gutachten vorgenommene Untersuchung nur summarisch sein. Abgesehen davon ist die gutachterliche\nPrüfung auch deshalb summarisch, weil es unmöglich ist, eine empirische Prüfung\nder Konsequenzen der Reform vorzunehmen, die allen einzelnen in Betracht fallenden Situationen Rechnung trägt; zu denken ist etwa an die besondere Finanzierungsstruktur, die Ausschüttungsquote oder an die Eigenkapitalrendite. Beizufügen\nist, dass die Auswirkungen der Reform auch von den verschiedenen kantonalen\nSteuersystemen abhängen. Auch wenn sich dieses Gutachten auf die Massnahmen\nim Bundessteuerrecht beschränkt, so gilt es doch im Auge zu behalten, dass auch\ndie Kantone Entlastungsmassnahmen für die Beteiligungsinhaber vorsehen können;\ndiese kantonalen Entlastungen werden die Reaktionen der Unternehmer-Investoren\nhinsichtlich der Bundessteuermassnahmen mehr oder weniger stark beeinflussen. Es\nist aber unmöglich, die Auswirkungen der kantonalen Regelungen auf die bundesrechtlichen Regelungen abschliessend zu bestimmen, weil in Bezug auf die von den\nKantonen in Aussicht genommenen Entlastungen Unsicherheiten bestehen. Die zahlreichen Konstellationen können mehr als 200 verschiedene Varianten widerspiegeln.\nDiese Varianten müssen aber schematisiert und verallgemeinert werden, um\nSchlussfolgerungen ziehen zu können. Vor diesem Hintergrund ist die Untersuchung\numso schwieriger, als die Annahmen für die verschiedenen Modellrechnungen verändert wurden; dies führte zu einer anderen Berechnung der Teilbesteuerungssätze,\ndie notwendig sind, um die wirtschaftliche Doppelbelastung zu beseitigen oder andere Ziele dieser Reform zu erreichen.\n\nIm Lichte dieser Verdeutlichungen gilt es festzuhalten, dass es schwierig ist, die Frage eindeutig zu beantworten, ob eine steuerliche Massnahme mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vereinbaren sei. Dies deshalb, weil zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen\nsind und weil die zur Diskussion stehenden Verfassungsprinzipien sehr allgemein\ngehalten sind. Daran knüpft sich die Feststellung, dass das Gleichbehandlungsgebot\nunter verschiedenen Aspekten geprüft werden kann: die Einhaltung der Gleichbehandlung kann untersucht werden mit Blick auf alle Steuerpflichtige oder in Bezug\nauf die verschiedenen Gesellschaftsformen oder beschränkt auf eine bestimmte Gesellschaftsform. Der Vergleich zwischen dem Unternehmer-Investor einer Kapitalgesellschaft und dem Selbständigerwerbenden fällt unterschiedlich aus je nachdem, ob\ndie Steuerbelastung des Selbständigerwerbenden mit oder ohne Berücksichtigung\n\n73\nBGE 114 Ia 221; BGE 101 Ib 44; BGE 2A 331/2003.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 96\nAvis de droit / Gutachten\n\nder Sozialversicherungsbeiträge 74 berechnet wird. Es ist somit anzuerkennen, dass\nder Gesetzgeber bei der Festlegung von Entlastungsmassnahmen über einen Gestaltungsspielraum verfügt.\n\nDie zahlreichen mit der Revision verbundenen Unwägbarkeiten lassen es als angezeigt erscheinen, bei der Untersuchung zunächst an die in der Vergangenheit geführten Diskussionen zur steuerlichen Behandlung ausgeschütteter Dividenden und den\nlangen Werdegang der Vorlage zu erinnern. Auch ist es notwendig, dass die Untersuchung die Gesamtheit der für die steuerliche Behandlung von Aktienkapital-\nBeteiligungen ins Auge gefassten Massnahmen berücksichtigt.\n\n1.2 Die Eingrenzung der untersuchten Fragen\n\nDie steuerliche Gesamtbelastung der von den Entlastungen betroffenen Gesellschaften ist schon heute unterschiedlich wegen der kantonalen Tarife auf dem Kapital und\ndem Gewinn; sie könnte je nach den von den Kantonen gewährten Entlastungen zu\ngrossen Unterschieden führen. Diese unterschiedlichen Strukturen werden die Auswirkungen der vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Massnahmen auf die steuerliche Gesamtbelastung noch begrenzen oder erweitern. Es ist nicht möglich, zu diesem Zeitpunkt Vergleiche mit den kantonalen Entlastungsmassnahmen anzustellen,\nausser durch Verweise auf die von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) angestellten\nBerechnungen.\n\n"}