{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000140_2006-11-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000140.pdf?ID=150000140", "Checksum": "03de4d95d63bd23c7f996f85600b434f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 29.11.2006 150000140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 29.11.2006 150000140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grütter Thomas F."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "380161965de65cdc38c72ce44bdf3c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 29.11.2006 150000140\n\nRegeste:\n- Der Gesetzgeber geniesst innerhalb gegebener Bandbreiten eine gewisse Handlungsfreiheit bei der\nFestlegung der Teilbesteuerungssätze. Mit Blick auf die steuerliche Vielfalt der Schweiz und die zu\nberücksichtigenden Faktoren lässt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben kein eindeutiges\nTeilbesteuerungsmass ableiten (Ziff. 1.1, Ziff. 5.2).\n- Die wirtschaftliche Doppelbelastung führt nur in wenigen Fällen zu rechtsungleicher Behandlung\n(Gewinnausschüttung über 70%); der rechtliche Handlungsbedarf ist demnach beschränkt. Zudem\nsind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen des Privatvermögens steuerbefreit.\nMit Rücksicht auf diese Zusammenhänge hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass bei den von\nihm beschlossenen Massnahmen keine neuen Ungerechtigkeiten dadurch entstehen, dass eine Kategorie von Steuerpflichtigen in übertriebener Weise bevorzugt wird (Ziff. 1.3, Ziff. 4.1).\n- Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der eine Teilbesteuerung der Dividenden einführen\nund gleichzeitig an der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne festhalten will, ist begrenzt (Ziff 3.6,\nZiff. 5.1).\n- Das Gleichbehandlungsgebot verlangt eine Gleichbehandlung in gleichen Fällen, aber keine\nGleichbehandlung in ungleichen Fällen. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung je nach Finanzierungsart der Kapitalgesellschaft stellt für sich selbst keine Ungleichbehandlung dar; vorbehalten sind Fälle der Überbesteuerung. Der Gesetzgeber hat deshalb bei der Ausarbeitung gesetzlicher Massnahmen darauf zu achten, dass die Entlastung nicht ohne stichhaltige Begründung eine\nKategorie von Steuerpflichtigen gegenüber anderen begünstigt. Die Rechtsformneutralität fällt e-\nbenfalls unter diesen Grundsatz. Es ist gemeinhin anerkannt, dass das Steuerrecht nicht so ausgestaltet werden soll, dass es Rechtsinstituten des Privatrechts zuwider läuft. Somit ist es nicht zulässig, Steueranreize vorzusehen, welche eine vom Privatrecht vorgesehene Rechtsform in der\nPraxis illusorisch machen würden (Ziff. 4.3.2, Ziff. 5.2).\n- Die Verfolgung ausserfiskalischer Ziele, wie das Wirtschaftswachstum, mittels steuerrechtlichen\nInstrumenten ist bereits an sich problematisch und muss grundsätzlich auf einer verfassungsmässigen Grundlage beruhen. Eine erhöhte Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen oder bezüglich anderer Einkommensarten könnte an sich zulässig sein, selbst ohne\nverfassungsrechtliche Grundlage, sofern die geplanten Massnahmen ein gewichtiges Ziel verfolgen\nund den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (Grundsätze der Eignung, der Notwendigkeit\nund der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Eine finanzierungsneutrale Besteuerung über eine\nsehr tiefe Teilbesteuerung der Dividenden ist schwerlich geeignet, das Ziel des Wirtschaftswachstums zu erreichen, und sie rechtfertigt somit weder eine schwerwiegende Ungleichbehandlung gegenüber den Personenunternehmungen noch gegenüber anderen Einkommensarten (Ziff. 4.3.3,\nZiff. 5.1).\n- Eine Teilbesteuerungsmass von 50% auf ausgeschütteten Gewinnen ohne kompensatorische\nMassnahmen für Beteiligungen im Privatvermögen wäre verfassungsrechtlich unzulässig. Die Zulässigkeit eines Teilbesteuerungsmasses von 60% hängt davon ab, ob die nachträglich aufgestellten Modellrechnungen der ESTV wirklichkeitsnäher sind als diejenigen, die der Bundesrat seinem\nVorschlag zu Grunde gelegt hat (Ziff. 4.3.3, Ziff. 5.2 und 5.4).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 69\nAvis de droit / Gutachten\n\n"}