Man kann in gutem Glauben der Auffassung sein, dass die vorgeschlagenen Neuerungen ungerecht sind: das ist der politische Aspekt der Frage. Rein rechtlich gesehen verletzen sie aber Artikel 8 und 127 BV nicht. 178 Siehe E.Grisel, Liberté économique, Bern, 2006, S. 107-8. VPB/JAAC/GAAC 2008 66 Avis de droit / Gutachten SCHLUSSFOLGERUNG Die Unternehmenssteuerreform, die den Besteuerungssatz für Gewinnbeteiligungen und Dividenden auf 60% beziehungsweise 50% senken will, ist verfassungskonform, auch wenn parallel dazu keine Kapitalgewinnsteuer eingeführt wird.