Diese Massnahme ist jedoch mit Artikel 8 und 127 BV nicht unvereinbar, denn sie reicht nicht über den grossen Ermessensspielraum hinaus, den Lehre und Rechtsprechung dem Gesetzgeber gewähren. Die strittigen Entwürfe stützen sich auf objektive und sachliche Grundlagen. Ohne den Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer in Frage zu stellen, berücksichtigen sie die praktischen und rechtlichen Unterschiede zwischen dem Bezug von Dividenden und den übrigen Einkommensquellen; sie streben danach, die gegenwärtige – der Rechtsgleichheit eben gerade zuwiderlaufende - wirtschaftliche Doppelbelastung des Unternehmensgewinns und der Dividendenausschüttung zu mildern;