sie « für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft sorgen ». Drittens erteilt die Verfassung dem Bund den Auftrag, « Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung zu treffen» (Absatz 1); der Bund muss im Übrigen « die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden berücksichtigen » (Absatz 2). Schliesslich wird dem Bund die Wahrung der Interessen der schweizerischen Wirtschaft übertragen; in besonderen Fällen muss er Massnahmen zum Schutz der inländischen Wirtschaft treffen.