Unabhängig von ihrer Besonderheit muss eine unterschiedliche Behandlung auf Grund der öffentlichen Interessen, die auf dem Spiel stehen, und ohne Rücksicht auf rein private Interessen beurteilt werden. Die vom Gesetzgeber in Zusammenhang mit dem Gemeinwohl verfolgten Ziele sind zumeist verschiedener Art; es kann vorkommen, dass diese Ziele anderen Absichten entgegenstehen, die ebenfalls das allgemeine Interesse vor Augen haben. Demzufolge muss eine Güterabwägung vorgenommen werden.