Es fällt unter diesen Umständen schwer, überzeugend darzulegen, dass die Herabsetzung des Dividendenbesteuerungssatzes notwendigerweise mit der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer einhergehen muss. Diese Auffassung wird nicht nur von der Rechtsprechung überhaupt nicht gestützt; sie ist wohl auch mit der jüngsten Praxis nicht mehr kompatibel. Darüber hinaus entbehrt diese Fragestellung jeglicher Logik. Es geht doch vor allem darum zu wissen, ob ein Steuersatz von 50 (oder 60) Prozent für die Dividendenbesteuerung sich grundsätzlich rechtfertigt oder ob er gegen Artikel 8 und 127 BV verstösst. Die Frage nach der Besteuerung der Kapitalgewinne hat damit nichts zu tun;