Die Lehre vertritt unterschiedliche Auffassungen. Ein Autor schreibt, dass die Befreiung von Artikel 16 Absatz 3 DBG eindeutig den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt 174. Im Kommentar zum Gesetz wird dagegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts befürwortet und die Auffassung vertreten, dass die Steuerbefreiung der Kapitalgewinne gerechtfertigt sei, weil sie dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden in unserem Land entspreche 175.