Es wurde gelegentlich behauptet, dass die Steuerbefreiung von Kapitalgewinnen aus dem beweglichem Privatvermögen gegenüber der steuerlichen Behandlung des Immobilienvermögens diskriminierend sei. Dieses Argument ist ganz offensichtlich falsch und wird im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid denn auch widerlegt. Das Bundesgericht betont nämlich, dass sich im vorliegenden Fall eine unterschiedliche Behandlung aus mehreren Gründen rechtfertigen lasse: „Grundstückgewinne werden zufolge der Knappheit des Bodens realisiert, dessen Wert seit vielen Jahrzehnten stets nur anstieg, und zwar bedeutend. (…) Kapitalverluste auf Grundeigentum dagegen sind selten.