Der Gesetzgeber darf sich im Steuerrecht bei der Erarbeitung von gesetzlichen Bestimmungen weitgehend nach praktischen und verwaltungsökonomischen Überlegungen richten; das Bundesgericht wird diese anerkennen, sofern sie nicht einfach der Errichtung eines Steuerprivilegs (oder einer Überbesteuerung) dienen, die mit dem Grundsatz der gleichmässigen Besteuerung nach Artikel 4 BV unvereinbar ist 172.