on an: die Gesetzesrevision war im vorliegenden Fall aus objektiven Gründen gerechtfertigt; darüber hinaus entsprach die gewählte Lösung einem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden. Schliesslich verletzte die Besteuerung der Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen – im Gegensatz zum Privatvermögen – oder auf Immobilien die Rechtsgleichheit nicht. Der Bundesgerichtsentscheid betont in dieser Hinsicht, dass der kantonale Gesetzgeber im Hinblick auf die Vereinfachung der Besteuerung befugt ist, schematische Lösungen zu wählen, selbst wenn die Besteuerung dann nicht im gewünschten Masse die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen gewährleistet.