Der Entscheid vom 13. November 1997 fasst den vorgenannten Entscheid zusammen und kommentiert ihn wie folgt: Der Beschwerdeführer kritisierte die Aufhebung der Besteuerung der Kapitalgewinne, während der Regierungsrat geltend machte, dass damit in Zukunft der Zugang zum Privateigentum erleichtert werde. Des Weiteren stellte er praktische Überlegungen rund um die Steuererhebungskosten an und wies darauf hin, dass die meisten übrigen Kantone auch darauf verzichtet hatten. Das Bundesgericht schloss sich dieser Argumentati-