VPB/JAAC/GAAC 2008 62 Avis de droit / Gutachten besser entspricht und die darin besteht, den Beteiligungsinhabern einen ansehnlichen Gewinnanteil in Form von Dividenden auszuschütten. e. Fünftens ist das schweizerische Steuersystem als Ganzes zu betrachten; der Bundesgesetzgeber muss auch die kantonale Gesetzgebung sowie die Haltung der Kantone berücksichtigen 164. Auf der einen Seite ist eine gewisse Koordination unerlässlich. Wird andererseits etwas für die Kantone als gültig und verfassungsmässig erachtet, so ist es dies auch für den Bund.