sie ist systembedingt und ergibt sich nicht aus einer interkantonalen Normenkollision. Aus dieser Rechtsprechung können demzufolge im Hinblick auf unsere Fragestellung kaum Erkenntnisse gewonnen werden. Die einzige Lehre, die sich daraus ziehen lässt, ist dass das Bundesgericht anerkannt hat, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt, wenn Steuerobjekte wirtschaftlich identisch sind. Es hat sich jedoch nicht zu den rechtlichen Folgen dieser Situation geäussert.