Es lehnte es jedoch ab, auf eine Verletzung von Artikel 46 Absatz 2 aBV zu erkennen, wenn ein Kanton eine Aktiengesellschaft auf Ertrag und Kapital besteuert, ein anderer Kanton hingegen vom Aktionär für den Wert der Aktien und die Dividendenausschüttungen Steuern erhebt. Das Bundesgericht unterstrich zu Recht, dass es sich zwar um eine wirtschaftliche Doppelbelastung handelt, nicht aber um eine interkantonale Doppelbesteuerung, denn sie sei systembedingt 162. Würden die Aktiengesellschaft und der Aktionär nämlich im gleichen Kanton besteuert, käme es ebenfalls zu einer Doppelbesteuerung; sie ist systembedingt und ergibt sich nicht aus einer interkantonalen Normenkollision.