Das Bundesgericht hatte noch nie Gelegenheit, sich materiell zur wirtschaftlichen Doppelbelastung zu äussern. In seinem Entscheid vom 19. Mai 1989 hob es hervor dass eine Doppelbelastung sich ergeben kann, wenn verschiedene Steuersubjekte und –objekte nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich identisch sind 161 . Es lehnte es jedoch ab, auf eine Verletzung von Artikel 46 Absatz 2 aBV zu erkennen, wenn ein Kanton eine Aktiengesellschaft auf Ertrag und Kapital besteuert, ein anderer Kanton hingegen vom Aktionär für den Wert der Aktien und die Dividendenausschüttungen Steuern erhebt.