DBG, von der Kapitalgesellschaft und danach auf den Dividenden erhoben wird, tatsächlich zwei Mal denselben Gegenstand 160. Zählt man noch die Vermögenssteuer hinzu, die vom Beteiligungsinhaber geschuldet ist und längerfristig einer indirekten Einkommensabgabe entspricht, wird deutlich, dass die betreffenden beweglichen Vermögenswerte drei Mal, wenn auch in verschiedener Form, aber doch spürbar, belastet werden. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann man kaum behaupten, dass die Milderung des Dividendenbesteuerungssatzes mit dem Zweck der einschlägigen Gesetzgebung unvereinbar wäre.