chen Doppelbelastung des Gesellschaftsgewinns und der Dividenden, die dem Beteiligungsinhaber ausgeschüttet werden. Diese Kaskadenbesteuerung, die zu einer Überbesteuerung führt, ist entgegen der Meinung der Revisionsgegner keine reine Illusion. Sie entspricht vielmehr einer konkreten Wirklichkeit: Da Dividenden nichts anderes sind als die vollständige oder teilweise Verteilung des Unternehmensgewinns, belastet die Steuer, die zuerst nach Artikel 58 ff. DBG, von der Kapitalgesellschaft und danach auf den Dividenden erhoben wird, tatsächlich zwei Mal denselben Gegenstand 160.