a. Zuallererst muss daran erinnert werden, dass der kantonale Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesgerichts « einen weiten Ermessensspielraum in der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Wahl der Mittel zu deren steuerlicher Erfassung» hat 159. Mindestens derselbe Handlungsspielraum steht zwangsläufig und zu Recht dem eidgenössischen Gesetzgeber zu, und zwar umso mehr, als er durch die Verfassung der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. b. Ferner widerspricht der Zweck der Reform demjenigen des Schweizer Steuersystems nicht direkt. Tatsächlich bezweckt die Reform eine – teilweise – Korrektur der wirtschaftli-