Namentlich die Einkommenssteuer betrifft somit die unterschiedlichsten Erträge und Einkünfte, insbesondere diejenigen aus beweglichem Vermögen nach Artikel 20 DBG. Im vorliegenden Fall stellt sich also die Frage, ob die angestrebten Ziele vereitelt würden, wenn die Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen zu 60 oder 50 Prozent besteuert würden. Fünf Erwägungen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausschlaggebend, wenn man von der allfälligen Einführung einer Steuer auf Kapitalgewinnen absieht, die separat zu erörtern sein wird.