Generell belasten die Steuergesetze alle Bürger nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleichem Masse. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die vertikale als auch für die horizontale Steuergerechtigkeit. Die Definition der Veranlagung durch den Gesetzgeber muss demnach alle Elemente berücksichtigen, welche die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen bestimmen. Namentlich die Einkommenssteuer betrifft somit die unterschiedlichsten Erträge und Einkünfte, insbesondere diejenigen aus beweglichem Vermögen nach Artikel 20 DBG.