ob sie ausgeschüttet wird und in welcher Höhe wird periodisch von der Generalversammlung bestimmt, die diesbezüglich über eine grosse Freiheit verfügt. Genau diesen Spielraum nutzen zahlreiche Schweizer Unternehmen aus, indem sie auf eine normale Dividendenausschüttung verzichten, um der Entrichtung der Steuer nach Artikel 20 Buchstabe c) DBG zu entgehen. Daraus wird der Unterschied zwischen den beiden vorerwähnten Rechtslagen ersichtlich.