In zweiter Linie gibt es – immer noch vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet – grosse Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Erträgen und Einkünften nach Artikel 20 DBG. Wer aus seinen Guthaben Zinsen oder einen Mietzins bezieht, ist genau genommen ein Gläubiger, der Anspruch auf die Vollstreckung einer Schuld erheben kann, wobei die Höhe dieser Schuld zum Voraus bekannt ist. Ganz anders verhält es sich mit der Ausschüttung einer Dividende; ob sie ausgeschüttet wird und in welcher Höhe wird periodisch von der Generalversammlung bestimmt, die diesbezüglich über eine grosse Freiheit verfügt.